Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Wie die Kantone diese Unabhängigkeit umsetzen (regionale Aufsichtsbehörde, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons) soll dagegen in deren Zuständigkeit und Verantwortung gelegt werden. Bei dieser Ausgangslage soll keine Sonderaufsicht über öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen zugelassen werden, sondern öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen je nach Sitz den gleichen kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörden unterstehen wie die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen soll nach dem gleichen Grundsatz der Unabhängigkeit wie die Aufsicht über privatrechtliche VE organisiert und durchgeführt werden; d.h. sie muss in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig sein. Diesen Kriterien vermag nur eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zu genügen, sei es auf kantonaler oder regionaler Ebene.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Änderungen des BVG Art. 48 Abs. 2 Registrierung Artikel 48 Absatz 2 wird für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen dahingehend präzisiert, dass diese - analog den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - rechtlich und organisatorisch verselbstständigt werden sollen, um so die Einflussnahme durch Parlament und Verwaltung zu beschränken. Gleichzeitig wird damit die Stellung des obersten Organs einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung gestärkt (vgl. unten Kommentar zu Art. 50 Abs. 2 und 51 Abs. 5). Klassischerweise umfasst die Bezeichnung der „öffentlich-rechtlichen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit“ sowohl die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt als auch die Stiftung des öffentlichen Rechts60. Dabei muss beachtet werden, dass die eigene Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung öffentlichen Rechts nicht notwendigerweise auch deren (vollständige) Autonomie zur Folge hat. D.h. die öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Selbstständigkeit der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeein-
Stellung (Bericht der Finanzkontrolle über die Sonderprüfung BLVK / Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. August 2004, Ziff. 11 lit. d, S. 15 f.):
„Soweit das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht als Aufsichtsbehörde des Kantons über Vorsorgeeinrichtungen tätig ist, untersteht es fachlich dem Bund, der auch über Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht entscheidet. Administrativ-organisatorisch gehört aber auch dieser Teil des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht zur Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Es fragt sich ernsthaft, ob die Abteilung Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht nicht aus der Zentralverwaltung ausgegliedert werden sollte. Dies hätte den Vorteil, dass ihre fachliche Unabhängigkeit auch organisatorisch sichtbar würde und damit das Handeln des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht auch von aussen weniger direkt mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und damit auch mit dem Regierungsrat in Verbindung gebracht würde. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass zurzeit auf Bundesebene Bestrebungen für eine grundlegende Änderung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen laufen. Als Alternative zu einer künftigen reinen Bundesaufsicht steht auch eine Regionalisierung der Aufsicht in Diskussion, wobei denkbar wäre, dass die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese Aufgabe zugleich für andere Kantone oder zusammen mit anderen Kantonen wahrnimmt. Ein solcher Schritt liesse sich mit einer organisatorischen Ausgliederung aus der Zentralverwaltung wahrscheinlich deutlich einfacher realisieren.“
60
Vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, wonach neben der öffentlichrechtlichen Körperschaft lediglich die öffentlich-rechtliche Anstalt (Rz 1314 ff.) und die öffentlich-rechtliche Stiftung (Rz. 1346 ff.) als Formen der dezentralen Verwaltungsorganisation aufgeführt sind.