Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Organ soll über den Spielraum verfügen, den es braucht um das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung sicher zu stellen. Die Kommission empfiehlt daher, dass nur entweder die Leistungen oder die Finanzierung gesetzlich geregelt werden dürfen, damit das oberste Organ im Rahmen des für die volle Kapitalisierung notwendigen Massnahmenplans entweder die Leistungen an die vorhandene Finanzierungsgrundlage anpassen kann oder die Beiträge so erhöhen kann, dass die Leistungen im Rahmen des Massnahmenplans ausreichend finanziert sind. Dabei sind allerdings die folgenden Einschränkungen vorzunehmen: Sonderregelungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die nur durch den Arbeitgeber finanziert werden, sind natürlich im Gesetz zu regeln. Beispiele für solche Sonderregelungen sind etwa die Vorsorge von Magistratspersonen oder Frühpensionierungen sowie Invalidierungen auf Kosten des Arbeitgebers.

Die Wahl der Form des Erlasses (Gesetz im formellen Sinn, Erlass der Exekutive, Urkunde für öffentlich-rechtliche Stiftung) ist dem Gemeinwesen überlassen.

5.3.5.4 Reglemente (kassenspezifische Aspekte)

Die Details der Ausgestaltung der Vorsorge einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung sollen Gegenstand des Reglements sein. Erwähnt seien hier in nicht abschliessender Aufzählung

‚ Verhältnis zum Arbeitgeber;

‚ Versicherteneigenschaft;

‚ Koordinationsregelung;

‚ Externe Mitgliedschaft;

‚ Leistungen;

− Invaliditätsbegriff;

− Flexibles Rentenalter;

− Hinterlassenenleistungen;

• Partnerschaftsrente;

• Todesfallkapital;

‚ Massnahmenplan zur Herstellung der vollen Kapitalisierung (Rekapitalisierungsplan);

‚ Einkaufsregelung;

‚ Organisation und Geschäftsführung;

‚ Information;

‚ Kontrolle.

Die Abgrenzung der im Erlass bzw. im Reglement geregelten Bereiche entscheidet auch über die Kompetenzausscheidung zwischen der politischen Behörde und dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung. Reglementsbestimmungen sollen nicht mehr einem Genehmigungsvorbehalt der politischen Behörde unterstehen. Wie jedem anderen Arbeitgeber auch, sollen sie der politischen Behörde aber zur Kenntnis gebracht werden.

5.3.5.5 Ausschliessliche operative Verantwortung des obersten Organs

Die operative Verantwortung soll ausschliesslich beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung liegen. Insbesondere soll dieses für den Anlageprozess verantwortlich sein und die Revisionsstelle sowie den Experten für berufliche Vorsorge bestimmen.