Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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von jenen des Experten für berufliche Vorsorge und von jenen der Revisionsstelle abgegrenzt werden können.

Absatz 1 fasst die Aufgaben des obersten Organs in Form von Grundsätzen zusammen. Das oberste Organ bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung. Dazu gehören in erster Linie das Finanzierungssystem, die Leistungsziele und Leistungspläne sowie die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage. Das oberste Organ entscheidet über die Grundsätze der Anlagetätigkeit basierend auf der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung und Mittel zur Zielerreichung fest. Ausserdem ist das oberste Organ für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, welche vom Gesetz allgemein an die Vorsorgeeinrichtung übertragen werden.

Absatz 2 spezifiziert die allgemeinen Grundsätze in Absatz 1, indem die grundlegenden Bereiche genannt werden, die vom obersten Organ zu regeln sind:

‚ der Kreis der Versicherten: soweit er einen grösseren Personenkreis (bspw. im Rahmen des Unter- oder Überobligatoriums) als die in den Artikeln 7 ff. erwähnten versicherten Personen erfasst;

‚ die Verantwortung für den pflichtgemässen Ausweis und Umfang der Information der Versicherten: diese liegt beim obersten Organ;

‚ die Regelung der Einkaufsvoraussetzungen: sie beschlägt die Verantwortung des obersten Organs für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung. Um die Vorsorgeeinrichtung vor ungenügend finanzierten Neueintritten zu bewahren, die die langfristige finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtung beeinträchtigen können, muss es bei Neuzugängen die Voraussetzungen eines Einkaufs festlegen können. Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen kann diese Kompetenz durch einen öffentlich-rechtlichen Erlass des Gemeinwesens eingeschränkt sein. In diesen Fällen obliegt es dem obersten Organ, entsprechende Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen, um die finanzielle Stabilität der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung langfristig garantieren zu können.

Art. 53d Abs. 3 Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation

Artikel 53d Absatz 3 BVG wird terminologisch an das vorgeschlagene neue Finanzierungskonzept angepasst: massgebend dafür, ob versicherungstechnische Fehlbeträge im Fall der Teil- oder Gesamtliquidation abgezogen werden dürfen, ist nicht mehr die Bilanzierung in offener oder geschlossener Kasse, sondern der Umstand, ob die Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder aber der Teilkapitalisierung mit Staatsgarantie geführt wird. Danach dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge im Fall der Teil- oder Gesamtliquidation grundsätzlich von der Austrittsleistung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt das Altersguthaben wird dadurch nicht geschmälert. Für Vorsorgeeinrichtungen im Teilkapitalisierungsverfahren gelten jedoch für den Fall der Teilliquidation zusätzlich die Sonderbestimmungen von Artikel 72b Absatz 1 Buchstaben b und c.

Art. 61 Aufsichtsbehörde

Artikel 61 wird insofern offener formuliert, als künftig nicht mehr notwendigerweise jeder einzelne Kanton eine eigene Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die berufliche Vorsorge bezeichnen muss. Die gewählte Formulierung lässt Raum dafür,