Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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damit zusammenhängende Zusatzbelastungen des Versichertenkollektivs ausgeglichen werden.
Absatz 3: Da bei Vorsorgeeinrichtungen im Teilkapitalisierungsverfahren wegen des (garantiegedeckten) Fehlbetrags durch den Anstieg eines oder beider Deckungsgrade nicht notwendigerweise freie Mittel entstehen, die ohne weiteres zugunsten der Versicherten (bspw. Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung) verwendet werden könnten, erhält der Bundesrat die Kompetenz, den Begriff der freien Mittel im System der Teilkapitalisierung und die Voraussetzungen ihrer Verteilung an die Versicherten zu definieren. Analog zur geltenden Regelung bezüglich des Anspruchs auf einen Anteil der Wertschwankungsreserven im Fall der Teilliquidation erhält der Bundesrat die Kompetenz, den Anspruch eines austretenden Versichertenkollektivs auf die Perennitätsreserve im Teilliquidationsfall zu regeln.
Art. 72b Staatsgarantie
Die Staatsgarantie war bisher nicht im BVG geregelt, sondern lediglich als Voraussetzung der Genehmigung zur Bilanzierung in offener Kasse auf Verordnungsstufe erwähnt (Art. 45 Abs. 1 BVV 2). Angesichts dessen, dass der Staatsgarantie bis zur vollständigen Ausfinanzierung innert 30 Jahren auch weiterhin zentrale Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich, Wesen, Umfang und Anwendungsbereich der Staatsgarantie auf Gesetzesstufe zu regeln.
Absatz 1 definiert den Begriff der Staatsgarantie: es handelt sich nicht um eine bilanzierungspflichtige Schuld des Gemeinwesens gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, sondern um eine Deckungszusage für bestimmte Leistungen, die als Folge der Teilkapitalisierung bis zum Eintritt besonderer, abschliessend aufgezählter Fallkonstellationen nicht ausfinanziert wurden. In Bezug auf diese nicht finanzierten Anteile liegt insofern eine bedingte Schuldverpflichtung vor, so dass die Verpflichtungen als Schuld des Gemeinwesens im Anhang zur Bilanz auszuweisen sind (Bst. a+b). Dabei handelt es sich einerseits um fällige individuelle Ansprüche einzelner Versicherter bei Individualaustritten, andererseits um Ansprüche eines Versichertenkollektivs in Teilliquidationsfällen.
Absatz 2: Die Staatsgarantie umfasst ausserdem - soweit beim Austritt eines Versichertenkollektivs der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung absinkt und dadurch ein Fehlbetrag entsteht - ausnahmsweise auch den so entstandenen versicherungstechnischen Fehlbetrag. Aus Gründen der Gleichbehandlung des austretenden mit dem in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versichertenkollektiv ist dieser Fehlbetrag ebenfalls im Zeitpunkt der Teilliquidation durch die Realisierung der Staatsgarantie im entsprechenden Umfang auszufinanzieren.
Der Umfang der Staatsgarantie ist einerseits auf die Differenz zwischen dem bei Inkrafttreten der Regelung festgesetzten Deckungsgrad und der vom Gemeinwesen in einem öffentlich-rechtlichen Erlass festgesetzten Limite (Deckungsgrad mind. 100%) beschränkt, andererseits erstreckt sie sich über den obligatorischen Teil hinaus auch auf reglementarische Leistungen. Nur wenn der Deckungsgrad der abgebenden Vorsorgeeinrichtung durch den Austritt eines Versichertenkollektivs absinkt, umfasst die Staatsgarantie auch versicherungstechnische Fehlbeträge. Die Staatsgarantie umfasst ausserdem auch Leistungen an Versichertenkollektive, die der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen wurden. Um das eigene Risiko in Bezug auf die Staatsgarantie zu beschränken, kann das Gemeinwesen im Anschlussvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Erlass