Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Absatz 2 regelt demgegenüber für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation, dass versicherungstechnische Fehlbeträge grundsätzlich durch die abgebende Vorsorgeeinrichtung abgezogen werden können, wobei für Vorsorgeeinrichtungen, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden, eine Einschränkung gilt: diese dürfen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nur dann vom Deckungskapital des austretenden Versichertenkollektivs abziehen, wenn es sich dabei um eine Deckungslücke handelt, die Folge des Unterschreitens eines oder mehrerer der bei Inkrafttreten der Regelung festgesetzten Deckungsgrade handelt.

Art. 23 Abs. 2 Teil- oder Gesamtliquidation

Aufgrund der im Zusammenhang mit der Perennitätsreserve neu eingefügten Sonderbestimmung zur Teilliquidation bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen muss der Verweis auf die BVG-Bestimmungen angepasst werden.

Übergangsbestimmungen

Absatz 1 regelt Zuständigkeit und Frist zur Festlegung der für das künftig anwendbare Finanzierungssystem massgebenden Ausgangsdeckungsgrade . Die Ausgangsdeckungsgrade bezüglich der Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und bezüglich der gesamten Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung werden bestimmt, nachdem das zur Deckung der fälligen Renten benötigte Deckungskapital aus dem Vorsorgevermögen ausgeschhieden worden ist (Abs. 2). Zusätzlich dürfen - auf der Basis des Berichts des Experten für berufliche Vorsorge und nach anerkannten fachlichen Grundsätzen ermittelte - Wertschwankungs- und Perennitätsreserven in Abzug gebracht werden (Abs. 3). Die so ermittelten Ausgangsdeckungsgrade bilden die Grundlage für den Entscheid der Aufsichtsbehörde, ob eine Vorsorgeeinrichtung mit einem Gesamtdeckungsgrad von unter 100 Prozent im System der Teilkapitalisierung weiter geführt werden kann (Abs. 4).

Referendum und Inkrafttreten

Absatz 3: Die Bestimmungen des zweiten Titels des BVG zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung sowie Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz und der Verweis auf die Artikel 72a bzw. 72b BVG in Artikel 23 Absatz 2 FZG am Ende fallen nach Ablauf von 30 Jahren seit Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neuregelung dahin, da bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Vorsorgeeinrichtungen vollständig ausfinanziert sein müssen. Die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen richtet sich somit ab diesem Zeitpunkt nach den gleichen Regeln wie für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen.

7 Auswirkungen

7.1 Wirtschaftliche Auswirkungen

In diesem Kapitel werden die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage abgeschätzt. In einem ersten Schritt werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage im allgemeinen aufgezeigt. In einem zweiten Schritt geht es darum, die