Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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aktive Versicherte an und ihr kumulierter Fehlbetrag beträgt 2.7 Milliarden Franken (16.5% der gesamten Unterdeckung von 16.3 Milliarden).

Übersichtstabelle der wichtigsten Gruppen:

DG >= 100% DG < 100% 100> DG >= 91% DG < 91%

Anz. örVE 42 53,2% 37 46,8% 12 15,2% 25 31,6% Aktive 147'995 32,0% 315'101 68,0% 99’042 21,4% 216’059 46,6%

Versicherte

Rentner 77’310 38,4% 124’078 61,6% 35’368 17,5% 88’710 44,0% Unterdeckung - - 16’328 100,0% 1’300 7,9% 15’028 92,0%

(Mio.)

Quelle: Zusatzbericht des BSV (Okt. 2006) zuhanden der Subkommission BVG der SGK-NR. Vgl. ebenfalls die Tabelle unter Ziff. 2.2.1.

In der vorgeschlagenen Fassung beinhaltet die Vorlage für die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen unterschiedlich grosse Kosten. Die gesamte Ausfinanzierung für alle öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad unter 91% kommt auf über 15 Milliarden zu stehen.

Diese Feststellung bekräftigt die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifens. Das Weiterbestehen von Staatsgarantien für hohe Summen hat zur Folge, dass für einige öffentlich-rechtliche Körperschaften sehr grosse Eventualverpflichtungen fortbestehen. Diese werden sich auf den Kapitalmärkten um finanzielle Mittel bemühen müssen, um sich zu refinanzieren, zu können.

7.1.1.2 Grenzen der Analyse

Für eine erschöpfende Abschätzung der möglichen finanziellen Auswirkungen der Vorlage bräuchte es zunächst ein quantitatives Verfahren im Einzelfall, um die Gesamtkosten zu berechnen. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Deckungsgrade nötig, sondern auch weil die Vorlage mehrere Ausfinanzierungsvarianten zulässt. Diese könnten in jedem Einzelfall je nach den spezifischen Parametern der betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung - so etwa dem technischen Zinssatz, - unterschiedliche Ergebnisse zeitigen. Wie in Ziffer 4.4 der Vernehmlassungsvorlage festgestellt wurde, wäre ein solches Vorgehen zum einen aufgrund der Datenmenge, die gesammelt werden müsste, und zum anderen aufgrund der komplexen Berechnungen und Simulationen, die man durchführen müsste, um verlässliche Resultate zu erhalten, nicht realisierbar.

Aus diesen Gründen erfolgt nur eine vereinfachte Analyse qualitativer Art, wobei Gesamtdaten nur zu Vergleichszwecken verwendet werden.

7.1.2 Modularität der Vorlage und stabilisierende Wirkungen

Die Vorlage schreibt eine vollständige Ausfinanzierung innert 30 Jahren vor. Denn der erste Grundsatz zum finanziellen Gleichgewicht sieht vor, dass sämtliche Verpflichtungen durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein müssen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt (Art. 65 Abs. 2a). Während dieser Frist können öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad unter 100% teilkapitalisiert weiter geführt werden.