Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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dass sich die Kantone auch zu Aufsichtsregionen zusammenschliessen und eine regionale Aufsichtsbehörde bezeichnen können, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Aufsichtsregion beaufsichtigt. Gleichzeitig wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass für privat- und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen auch künftig ein und dieselbe Aufsichtsbehörde zuständig sein soll. Diese Frage war in der Vernehmlassungsvorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge mit Verweis auf die Vorlage zur Finanzierung öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen bewusst offen gelassen worden. In der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage nun wird an der bestehenden Regelung, wonach für privat- und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen dieselben Aufsichtsbehörden zuständig sind, nichts geändert, weil dies zu einer unterschiedlichen Aufsichtspraxis für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen führen könnte. Sogar die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung unterscheidet sich nicht grundlegend, sondern nur in folgenden Punkten von der Aufsicht über privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen:
seitens der öffentlich-rechtlichen Körperschaft können finanzierungs- oder leistungsseitig Vorschriften gemacht werden;
die Vorsorgeeinrichtung muss gewährleisten, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Zieldeckungsgrades bzw. der bundesrechtlichen Minimalanforderungen von Artikel 72a gedeckt sind und dass gemäss Feststellungen des Experten für berufliche Vorsorge Einnahmen und Ausgaben langfristig im Gleichgewicht bleiben;
die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung wird nicht nur durch Beiträge und Anlageergebnisse, sondern auch durch eine staatliche Garantie sichergestellt. Dies stellt zwar im Zeitpunkt der Genehmigung der Teilkapitalisierung (vgl. Kommentar zu Artikel 72a Abs. 2) und bei Teil- sowie Gesamtliquidationen (vgl. Kommentar zu Artikel 19 FZG) besondere Anforderungen an die Aufsicht, rechtfertigt jedoch keine separate Aufsichtsbehörde.
Absatz 3: Um die Beeinflussungsmöglichkeiten durch die Verwaltung - abgesehen von Artikel 50 Absatz 2 - auf ein Minimum zu beschränken, muss neben der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung selbst auch die zuständige Aufsichtsbehörde juristisch, organisatorisch und finanziell verselbstständigt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Exekutive des Gemeinwesens auf dem Weg der administrativen Weisung oder durch Beschränkung finanzieller und personeller Mittel auf die Geschäftsführung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung Einfluss zu nehmen versucht. Folgerichtig sind deshalb auch die von den Kantonen bezeichneten Aufsichtsbehörden konsequent zu verselbstständigen. Die Verselbstständigung der Aufsichtsbehörden schlägt der Bundesrat bereits mit seiner Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge vor. Der hier vorgeschlagene Absatz 3 wird hingegen erst mit dem Inkrafttreten der dort vorgeschlagenen Änderung von Artikel 61 obsolet, weshalb er vorderhand beibehalten wird.
Art. 65 Abs. 2 und 2a Grundsatz
Absatz 2: Der an und für sich nicht bestrittene Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse wird aus systematischen Gründen neu nicht mehr in Artikel 69 Absatz 1, sondern in Artikel 65 Absatz 2 geregelt.