Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Absatz 2a: Der heutige Artikel 69 Absatz 1 BVG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse einzuhalten und ermächtigt die Aufsichtsbehörden für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen. Damit wurde indirekt der Grundsatz der vollen Kapitaldeckung statuiert. Dieser Inhalt soll neu ausdrücklich als Bestandteil der Finanzierungsbestimmungen formuliert werden, während die Voraussetzungen zur Führung einer Vorsorgeeinrichtung im Teilkapitalisierungsverfahren neu in einem separaten Artikel 72a geregelt werden.

Art. 69 Finanzielles Gleichgewicht

Bei dem bisher in Artikel 69 verankerten Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse handelt es sich um eine Rechnungslegungsvorschrift für vollkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen. Systematisch sind Rechnungslegungsvorschriften seit Inkrafttreten der Transparenzbestimmungen im Rahmen der 1. BVG-Revision jedoch Bestandteil von Artikel 65a BVG, so dass Artikel 69 keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

Art. 72a System der Teilkapitalisierung

Absatz 1: Dafür kommen nur Vorsorgeeinrichtungen in Frage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung nicht bereits im Vollkapitalisierungssystem geführt werden (Deckungsgrad grösser als 100% nach Abzug allfälliger Wertschwankungsreserven vom Vermögen). Für diese Vorsorgeeinrichtungen gelten sodann die weiteren Voraussetzungen, dass eine Staatsgarantie eines Gemeinwesens vorliegen (vgl. dazu nachstehend die Erläuterungen zu Art. 72b) sowie die finanzielle Entwicklung der Vorsorgeeinrichtung durch einen entsprechenden Finanzierungsplan geregelt sein muss. Dieser hat sich dadurch auszuzeichnen, dass die bei Inkrafttreten der neuen Regelung festgelegten Deckungsgrade bezüglich ihrer Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und gegenüber der Gesamtheit aller ihrer Versicherten bei vollumfänglich vorhandenem Rentendeckungskapital im weiteren Verlauf nicht mehr unterschritten werden dürfen (vgl. Ziff. 4.2.2). Für Vorsorgeeinrichtungen, die im Teilkapitalisierungssystem weiter geführt werden, werden auf diese Weise im Vergleich zu heute strengere Rahmenbedingungen geschaffen, die dazu beitragen sollen, den Deckungsgrad dieser Vorsorgeeinrichtungen bis zur vollständigen Ausfinanzierung stabil zu halten.

Die Tendenz zur vermehrten Dezentralisierung der Verwaltungstätigkeit hat dazu geführt, dass sich auch der Begriff der Perennität gewandelt hat: der Fortbestand des Versichertenkollektivs einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ist nur noch gesamthaft, nicht mehr aber auf individueller Ebene gegeben. D.h. die Perennität des Versichertenkollektivs ist zwar durch den Fortbestand des Gemeinwesens und dessen fortdauernden Bedarf an Personal gegeben. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Personalbedarf und damit der Personalbestand selber stabil bleibt - mithin also jeder Austritt aus dem Versichertenkollektiv durch einen entsprechenden Eintritt ersetzt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Personalbedarf des Gemeinwesens grösseren oder kleineren Schwankungen unterliegt. Beispielsweise können Pensionierungen mehrerer Jahrgänge wegen angekündigter Leistungsverschlechterungen bei einer Vorsorgeeinrichtung und die damit verbundenen zahlenmässig steigenden Verpflichtungen gegenüber Rentnern vorausgesehen und entsprechende Perennitätsreserven geäufnet werden. Auf diese Weise können voraussehbare Schwankungen des Versichertenbestandes und allenfalls