Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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voraussetzen, dass Versichertenkollektive von nachträglich anzuschliessenden Arbeitgebern im Zeitpunkt des Anschlusses ausfinanziert sein müssen.
Art. 72c Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge (neu)
Ergänzend zu den in Artikel 53 Absatz 2 aufgeführten Pflichten hat der Experte für berufliche Vorsorge bei den im System der Teilkapitalisierung geführten Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich zu prüfen, ob das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung im Sinne des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Finanzierungsplanes langfristig sichergestellt ist. D.h. der Experte für berufliche Vorsorge hat insbesondere zu prüfen, ob die bei Inkrafttreten der Neuregelung festgelegten Ausgangsdeckungsgrade mit der Umsetzung des Finanzierungsplanes tatsächlich eingehalten werden bzw. ob das oberste Organ andernfalls Sanierungsmassnahmen i.S. der Artikel 65c - 65e.
Art. 72d Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade (neu)
Vgl. oben die Ausführungen zu Artikel 72c am Ende.
Art. 72e Übergang zum System der Vollkapitalisierung (neu)
Absatz 1: Sobald die im System der Teilkapitalisierung geführte Vorsorgeeinrichtung nach Äufnung der Wertschwankungsreserven einen Gesamtdeckungsgrad von über 100 Prozent aufweist, gelten für diese die Finanzierungsbestimmungen für vollkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen.
Absatz 2: Sobald die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, kann das zuständige Gemeinwesen entscheiden, dass es die Staatsgarantie aufhebt. Das Gemeinwesen entscheidet dabei grundsätzlich frei darüber ob und wann es die Staatsgarantie aufhebt.
Art. 72f Berichterstattung durch den Bundesrat (neu)
Der Bundesrat ist verpflichtet, dem Parlament ab Inkrafttreten der Neuregelung periodisch (alle 10 Jahre) Bericht über die finanzielle Situation aller, insbesondere jedoch der im Teilkapitalisierungsverfahren geführten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu erstatten. Dieses Vorgehen erlaubt dem Parlament die Entwicklung der finanziellen Lage der im System der Teilkapitalisierung geführten öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu verfolgen und allenfalls notwendige Korrekturen an die Hand zu nehmen.
6.2 Änderungen des FZG Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag
Artikel 19 wird neu in zwei separate Absätze gegliedert, die den Individual- bzw. den Kollektivaustritt (Teil-/Gesamtliquidation) regeln.
Absatz 1 regelt wie bisher, dass versicherungstechnische Fehlbeträge beim Individualaustritt aus einer Vorsorgeeinrichtung nicht von der Austrittsleistung abgezogen werden dürfen.