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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten

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Art. 136 Anmeldung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Versiche-

rungsnachweis

1 Für die Entrichtung der Beiträge meldet der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt bei der zuständigen Ausgleichskasse an.

2 Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber als Bestätigung für jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin einen Versicherungsnachweis zuhanden der versicherten Person aus.

3 Der Versicherungsnachweis enthält neben der Bezeichnung der ausstellenden Ausgleichskasse auch die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum der versicherten Person sowie den Namen des abrechnungspflichtigen Arbeitgebers.

Art. 137 Individuelles Konto

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.

Art. 174, Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. a

1Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter– 134septies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:

a. die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 der Verordnung vom xxx12 über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-

Versichertennummer ausserhalb der AHV;

II

Übergangsbestimmungen

1 Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozialversicherungen betraut sind, verwenden die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008:

a. AHV;

b. Invalidenversicherung nach dem IVG13;

12 SR xxxxxx

13 SR 831.20