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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt;
c. einer Kontrollziffer.
Art. 133bisZuweisung
1 Für die Zuweisung der Versichertennummer ist die Zentrale Ausgleichsstelle zuständig.
2 Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird, oder
b. das Bundesamt für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20062, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der Versichertennummer benötigt, gemeldet hat:
1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich);
2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
3 In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die Zentrale Ausgleichsstelle aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine Versichertennummer verfügt und ihr die notwendigen Angaben zu dieser Person vorliegen.
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle kann folgende Angaben verlangen:
a. Familienname;
b. Ledigname;
c. Vornamen;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum;
f. Geburtsort;
g. Familienname der Mutter;
h. Vornamen der Mutter;
i. Familiennamen des Vaters;
j. Vornamen des Vaters;
k. Staatsangehörigkeit
l. alte Versichertennummer, sofern bekannt