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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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5 Vor der Zuweisung der Nummer kann die Zentrale Ausgleichsstelle Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
6 Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so kann die Zentrale Ausgleichsstelle zusätzliche Angaben zur Person verlangen.
Art. 134
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 134bis
II. Systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV
Art. 134bisSystematische Verwendung der Versichertennummer
Die Verwendung der Versichertennummer gilt als systematisch, wenn Personendaten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b enthalten.
Art. 134terMeldung der systematischen Verwendung der Versichertennummer
1 Die systematische Verwendung der Versichertennummer ist bei der Zentralen Ausgleichsstelle mit dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.
2 Zu melden sind:
a. die gesetzliche Grundlage für die systematischen Verwendung der Nummer,
b. die Angaben über die getroffenen sichernden Massnahmen nach Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a AHVG;
c. eine Kontaktperson.
3 Die Zentrale Ausgleichsstelle veröffentlicht im Internet die Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden (gemeldete Stellen und Institutionen).
Art. 134quaterBekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt Infostar und ZEMIS die Versichertennummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt.
2 Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer für ganze Datenbestände erlaubt.
3 Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen.