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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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8. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung.
b. bei den Steuerbehörden der Kantone;
c. bei den Bildungsinstitutionen, die von AHV-beitragspflichtigen Personen besucht werden.
Art. 134sexiesGebühren
1Für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 werden folgende Gebühren erhoben:
a. eine Fallpauschale von 800 Franken für jeden separat zu behandelnden Daten-
bestand;
b 1 Rappen pro Versichertennummer für die Durchführung des vollautomatisier-
ten Datenabgleichs;
c. 5 Franken pro Versichertennummer, für welche individuelle Abklärungen
nötig sind;
2Für die Nutzung des Zugangs zum Abfragesystem nach Artikel 134quaterAbsatz 3 wird eine Jahresgebühr von 1200 Franken erhoben.
Art. 134septiesAllgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.
Gliederungstitel vor Art. 135
Hbis. Versicherungsausweis, Versicherungsnachweis und individuelles Konto
Art. 135
Aufgehoben
Art. 135bisVersicherungsausweis
1 Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.
2 Der Versicherungsausweis wird von der zuständigen Ausgleichskassen ausgestellt.
10 SR 833.1
11 SR 172.041.1