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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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4 Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.
5 Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
6 Im Einzelfall wird die Versichertennummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.
Art. 134quinquiesGebührenpflicht
1 Die gemeldeten Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer ausserhalb der AHV verwenden, sind für die Dienstleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 134quaterAbsätze 2 - 4 gebührenpflichtig.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erhebt keine Gebühren, wenn
a. eine Stelle des Bundes die Nummer systematisch verwendet;
b. interkantonale Organe oder Stellen der Kantone oder Gemeinden die Nummer im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht systematisch verwenden;
c. gemeldete Stellen und Institutionen die Nummer systematisch verwenden, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentrale Ausgleichsstelle für die Invalidenversicherung ist.
3 Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe c liegt insbesondere vor:
a. bei den Durchführungsstellen, Kontroll- oder Aufsichtsorganen:
1. der Invalidenversicherung nach dem IVG3;
2. nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19654 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
3. der Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525;
4. der Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft nach dem FLG6;
5. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827;
6. der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung;
7. der Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung;
3 SR 831.20
4 SR 831.30
5 SR 834.11
6 SR 836.1
7 SR837.0
8 SR 832.20
9 SR 832.10