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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten

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4 Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.

5 Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.

6 Im Einzelfall wird die Versichertennummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.

Art. 134quinquiesGebührenpflicht

1 Die gemeldeten Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer ausserhalb der AHV verwenden, sind für die Dienstleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 134quaterAbsätze 2 - 4 gebührenpflichtig.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erhebt keine Gebühren, wenn

a. eine Stelle des Bundes die Nummer systematisch verwendet;

b. interkantonale Organe oder Stellen der Kantone oder Gemeinden die Nummer im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht systematisch verwenden;

c. gemeldete Stellen und Institutionen die Nummer systematisch verwenden, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentrale Ausgleichsstelle für die Invalidenversicherung ist.

3 Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe c liegt insbesondere vor:

a. bei den Durchführungsstellen, Kontroll- oder Aufsichtsorganen:

1. der Invalidenversicherung nach dem IVG3;

2. nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19654 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

3. der Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525;

4. der Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft nach dem FLG6;

5. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827;

6. der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Unfallversicherung;

7. der Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung;

3 SR 831.20

4 SR 831.30

5 SR 834.11

6 SR 836.1

7 SR837.0

8 SR 832.20

9 SR 832.10