Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

gen sich, ob diese Organe nicht in bereits bestehende Gremien integriert werden könnten. GR und GRÜNE sind der Meinung, dass das Koordinationsorgan mit punktuellen Erweiterungen als Krisenausschuss dienen könnte.

Der GDK ist unklar, in welchem Verhältnis das Koordinationsorgan und der Krisenausschuss stehen. FR unterstützt die Organe, erwartet aber eine bessere Klärung deren Rollen und Funktionen. Die GDK zieht den Begriff eines Krisenstabes vor, da dieses Gremium Beratungs- und Unterstützungsaufgaben habe.

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden machen unterschiedliche Vorschläge zur Zusammensetzung der Gremien. Während einerseits erwartet wird, die Gremien wegen ihrer Handlungsfähigkeit klein zu halten (KHM, FMH, AI, SH, ZH, STI), werden anderseits direkte Vertretungen von Fachgesellschaften, Experten (sowohl aus Medizin, öffentlicher Gesundheit, Infektionskrankheiten und Wissenschaft als auch mit logistischen und organisatorischen Fähigkeiten), Vertreter der Kantonsärzte-, Kantonstierärzte- und Kantonschemiker- und Kantonsapothekerschaft, Vertreter der Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, Vertreter der Gesellschaften der medizinischen Grundversorgung, Vertreter medizinischer Laboratorien, Vertreter der Flughafenbetreiber, von NGO’s, Rotkreuzdienst und Samariterbund, Vertreter der kommunalen Ebene und von Städteverbänden, Vertreter von Patientinnen/Patienten- und Konsumentinnen/Konsumenten Organisationen und aus Ethik und Recht erwartet.

Der Einbezug von Veterinärbelangen wird als wichtig erachtet und die Integration von Vertretern aus dem Veterinärbereich in die Organe gefordert. AI, AR, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, ZH, FMH, VKS und VSKT stehen für die Gründung einer eigenen, neuen Zoonoseplattform ein, die im EpG verankert werden sollte.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gesetz explizit erwähnt werden soll, dass es sich beim Koordinationsorgan um ein ständiges Organ handle. Cpat hingegen fragt sich, ob es nicht genüge, wenn das Koordinationsorgan nur in besonderen und ausserordentlichen Lagen zusammentreten würde.

Frage 4: Artikel 29 definiert im Grundsatz die Voraussetzungen der Einschränkung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Anordnung einer medizinischen Überwachung, Quarantäne und Absonderung, Untersuchung und Behandlung. Gibt der Grundsatz den Kantonen eine genügende Rechtsgrundlage zum Ergreifen von Massnahmen?

Stellungnahmen:

31 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich grundsätzlich positiv, dass in Artikel 29 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten wiederholt werden. Eine Minderheit von 11 Vernehmlassungsteilnehmenden äussert diesbezüglich Vorbehalte.

VD hält den Artikel 29 für unnötig, da er lediglich Verfassungsrecht wiederhole und Grundrechte wie die Respektierung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und der Achtung öffentlicher oder privater Interessen damit gegeben sei. Im gleichen Sinn äussert sich IDS. Für SANTE ist der Gesetzestext zu vage, um einer Einschränkung dieser elementaren Grundrechte zu genügen. FPP erachtet die Grundlage als ungenügend, da Persönlichkeitsrechte – zeitlich und örtlich limitiert – explizit ausser Kraft gesetzt werden müssten.

11 Vernehmlassungsteilnehmende stimmen dem Grundsatz unter gewissen Vorbehalten zu. FMH möchte eine Ergänzung betreffend der Zumutbarkeit; AHS betont die Notwendigkeit der Verhältnismässigkeit von Massnahmen und die EKAF erwartet eine nicht-diskriminierende Politik, die die Wahrung der Grundrechte des Einzelnen in Abwägung zu den Interessen der öffentlichen Gesundheit erlaube. SRK verweist auf die Sicherstellung von Informationen, damit Betroffene die Massnahmen verstehen können; GDK möchte das Wort 'zweckmässig' in Buchstabe a durch 'geeignet' ersetzen; FR schlägt eine Umformulierung von Buchstabe b vor; AI und AR verweisen darauf, dass gleiche Rechte auch im Veterinärbereich gelten soll-