Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Frage 8: Als Vollzugsorgane tragen die Kantone gemäss Artikel 66 die Kosten für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 31 – 36), soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, sowie für die epidemiologischen Abklärungen nach Art. 16 Abs. 1. Erachten Sie dies als richtig?
Stellungnahmen:
39 Vernehmlassungsteilnehmende stimmen dem Vorschlag grundsätzlich zu. Darunter wird aber bezüglich der Kostenübernahme von epidemiologischen Studien häufig darauf verwiesen, dass diese durch den Bund getragen resp. mitfinanziert werden sollten, insbesondere wenn die Abklärungen und Resultate von nationaler Bedeutung seien oder mehrere Kantone betroffen seien. Damit müsste Artikel 66 Buchstabe b geändert werden.
NW ist der Meinung, dass die Kosten für Massnahmen von der Krankenpflegeversicherung getragen werden sollten.
FR weist die Kostenübernahme durch die Kantone zurück, wenngleich das Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Epidemienbekämpfung auch gelte. Eine unbegrenzte Übernahme der Kosten für die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen könne aber zu hohe und nicht tragbare Kosten für die Kantone nach sich ziehen. FR beantragt deshalb, dass der Artikel 66 um eine gesetzliche Grundlage ergänzt werde, wonach der Bund die Kantone unterstützen kann, wenn es um bedeutende Situationen geht, die Massnahmen zugunsten einer Vielzahl von Personen erfordern und die die Möglichkeiten und Mittel der Kantone übersteigen.
VD ist der Meinung, dass das Prinzip, wonach die Kantone die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen anordnen (Art. 30) und die entsprechenden Kosten übernehmen, unerwünschte Folgen nach sich ziehen könnte. In diesem Bereich seien Anweisungen des Bundes notwendig, um Verspätungen bei der Umsetzung der Massnahmen zu vermeiden und um auf nationaler Ebene ein einheitliches Vorgehen zu garantieren. Derzeit zeigt etwa die Masernepidemie, dass nicht in allen Kantonen wirksame Kontrollmassnahmen bestehen. Im Übrigen solle der Vorentwurf klarer sein in Bezug auf die Kostenübernahme bei verschiedenen Massnahmen (dies bezieht sich insbesondere auf Art. 20, 39 und 47).
GL hält fest, dass Artikel 66 auf die von den Kantonen angeordneten Massnahmen zu beschränken sei. In Anlehnung an das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz seien die Kosten für Massnahmen von der anordnenden Behörde zu tragen (wer zahlt befiehlt resp. wer befiehlt/anordnet, der zahlt). Dergestalt sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich Artikel 66 lediglich auf die Kostenübernahme durch anordnende Kantone beziehe, wenn gleich auch der Bund in „besonderen Lagen“ gemäss Artikel 5 Absatz 3 Massnahmen anordne / anordnen könne. Eine Kostentragung der Kantone im Sinne von Artikel 66 sei nicht angezeigt, soweit die Anordnung der Massnahmen durch den Bundesrat erfolge (Art. 5 Abs. 3 Bst. b; Art. 20 Abs. 2).
AACH äussert sich dahingehend, dass der Bund zahlen solle, wenn er selber Massnahmen anordne und SGV findet, dass nach dem Verursacherprinzip die Kosten durch jene Institution übernommen werden soll, die die Massnahmen beschlossen habe.
SANTE weist darauf hin, dass in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie absehbar sei, dass die gesetzlichen Reserven der Krankenversicherer nicht ausreichen würden, um die Kosten zu decken. Es müssten im Gesetz klare Prozesse erstellt werden, wie bei einer kantonal angeordneten Massnahme gestützt auf das EpG vergütet würde.
EKAF und SRK sind im Grundsatz einverstanden mit der Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 31-36 durch die Kantone, verweisen aber darauf, dass es zur Aufsichtspflicht des Bundes gehöre, dass es im Vollzug bei den Kantonen nicht zu unterschiedlichen Standards komme. AHS verweist darauf, dass die Erfahrung zeige, dass sehr unterschiedlich damit umgegangen werde. Eine Richtlinie des Bundes oder Harmonisierungsvereinbarungen zwischen den Kantonen müssten noch präzisierend angefügt werden.