Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Frage 6: Die Kantone erhalten in Artikel 39 neu die Kompetenz, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu ergreifen. Gibt der Artikel den Kantonen dazu eine genügende Rechtsgrundlage?

Stellungnahmen:

Die rechtliche Grundlage wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden als genügend angesehen. Für SANTE ist der Gesetzestext zu vage, um einer Einschränkung dieser elementaren Grundrechte zu genügen. FPP äussert sich, dass zur Durchsetzung dieser Massnahmen das Polizeigesetz angepasst und die Bundesverfassung ausser Kraft gesetzt werden müssen. Auch dürften Einsprachen keine aufschiebende Wirkung haben. SSAI bemängelt, dass die Gemeinden nicht einbezogen seien und das EpG ganz allgemein nur eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen regle.

Mehrere Kantone weisen auf die Wichtigkeit der Koordination beim Ergreifen der Massnahmen zwischen Bund und Kantonen hin. VD äussert sich dazu, dass Artikel 39 als rechtliche Grundlage genüge, dass aber deren Ausführung im Verordnungsrecht präzisiert werden solle, um insbesondere eine einheitliche Praxis unter den Kantonen zu gewährleisten. AG erwartet vom Bund, dass dieser die Grundsätze und Entscheidungskriterien für diese Massnahmen festlege.

IDS bedauert, dass die Regelung keine Aussagen zur zeitlichen Begrenzung der Massnahmen enthalte und schlägt vor, die Formulierungen aus dem geltenden EpG zu übernehmen (Neuformulierung siehe bei Art. 39).

BL schlägt vor, in Artikel 53 die Kompetenz explizit dem Kantonsarzt zuzuordnen. Dies würde den Erlass von zusätzlichem kantonalem Recht erübrigen.

BSL fragt, ob der Artikel auch auf den Flughafen Basel-Mulhouse anwendbar sei.

Frage 7: Der Zweckartikel (Art. 2) beschreibt, wie der Schutz des Menschen erreicht werden soll. Das

Gesetz will neu Personen, Bevölkerungsgruppen und Institutionen befähigen, zur Verhütung

und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten aktiv beizutragen (Art. 2 Bst. c und Art. 7). Weitere Artikel beschreiben die Massnahmen dazu (insbesondere Art. 8, Art. 9, Art. 41, Art. 49, Art. 50, Art. 75). Wie beurteilen Sie diese Neuerung?

Stellungnahmen:

Siehe auch spezifische Stellungnahmen in den zitierten Artikeln.

Für die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Zweckartikel mit einem Doppelzweck wertvoll, insbesondere bezüglich des neuen Elements der Eigenverantwortlichkeit.

SRK weist darauf hin, dass es dabei wichtig sei, alle Bevölkerungsgruppen gleichermassen zu erreichen. AHS verweist darauf, dass zur Erreichung dieses Ziels das Bereitstellen von Grundwissen, der Einbezug der Akteure bei der Umsetzung der Massnahmen, die finanziellen Aspekte und die Evaluation wichtig seien. Für FPP ist der Einbezug der Gesellschaften der medizinischen Grundversorgung Voraussetzung, um das Ziel zu erreichen. StBE verweist auf die Tatsache, dass die Informationen grosse Teile der Bevölkerung nicht erreichen, weil sie sprachlich und inhaltlich zu kompliziert bzw. nicht zielgruppengerecht aufbereitet seien oder nicht im richtigen Medium erscheinen würden. Wer Eigenverantwortlichkeit verlange, müsse auch bereit sein, die entsprechenden Mittel für die Befähigung zur Verantwortungsübernahme einzusetzen.

Bezüglich der Eigenverantwortlichkeit verweist AACH darauf, dass es immer wieder Menschen gäbe, die unvernünftig handeln, was in der pluralistischen Gesellschaft mit verschiedenen Wertvorstellungen kaum zu vermeiden sei. Die Informationspolitik dürfe aber nicht so weit gehen, dass in jedem Lebensbereich Empfehlungen abgegeben würden. Es soll klar