Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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ten; FDP erwartet eine weitere Konkretisierung auf Verordnungsstufe für Massnahmen, die einzelne Personen betreffen.
Frage 5: Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden kann, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn die Verhütung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit nicht anders möglich ist (Art. 35). Gibt der Artikel den Kantonen eine genügende Rechtsgrundlage zum Ergreifen von Massnahmen?
Stellungnahmen:
37 Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass der Artikel eine genügende Rechtsgrundlage biete.
SGIM hält den Begriff 'ansteckungsverdächtig' für problematisch.
Für SSAI genügt der Artikel 35 als Grundsatz, er verweist aber auf mögliche problematische Folgen wie Untersagung der Berufsausübung (Art. 36). SSAI schlägt deshalb vor, dass diese Massnahmen versicherungstechnisch wie Unfälle gehandhabt werden sollten und eine Kostenbeteiligung durch den Bund (z.B. bei der Finanzierung der Prämien) vorzusehen sei.
AHS und GDK machen darauf aufmerksam, dass diese Verpflichtung aus Gründen der Menschenrechte nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, was im Text verdeutlicht werden sollte. Allerdings hält StBE dazu fest, dass die Bestimmung wohl wenig praxistauglich sei, falls bei Verweigerung auf die andern Massnahmen (gemäss Art. 32-34 und 36) ausgewichen werden müsse. Für SZ ist nicht einsehbar, weshalb die Massnahme nach Artikel 34 (ärztliche Untersuchung) zwangsweise durchgesetzt, hingegen betreffend Artikel 35 (ärztliche Behandlung) nicht durchgesetzt werden könne.
SG hält die Grundlage für ungenügend, da gemäss Artikel 37 für die ärztliche Behandlung Zwang ausgeschlossen werde.
VD erwartet noch Klärungen im Verordnungsrecht betreffend der Anwendung des Artikels.
AI und AR regen an, dass die Krankheiten bezeichnet werden sollten, für die solche Massnahmen ergriffen werden dürfen.
BL schlägt vor, in Artikel 53 die Kompetenz explizit dem Kantonsarzt zuzuordnen. Dies würde den Erlass von zusätzlichem kantonalem Recht erübrigen.
FR schlägt vor, den Artikel noch zu ergänzen "... wenn die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die die öffentliche Gesundheit gefährdet, nicht anders verhindert werden“.
Gemäss EKAF stehen die vorgesehenen Massnahmen zwar unter dem Vorbehalt der „Eintrittsbedingungen“ nach Artikel 29, dennoch sei es ihres Erachtens unerlässlich, dass der Gesetzgeber klar festhalte, dass die behördlichen Massnahmen gegen einzelne Personen weder diskriminieren noch andere Grundrechte verletzen dürfen. EKAF schlägt deshalb vor, dass diese Grundsätze in Artikel 29 zusätzlich aufgenommen werden sollen.
GRÜNE möchten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Gesetz festhalten, dass diese Massnahme nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, sondern dass im Falle der Weigerung Massnahmen nach Artikel 32-34 und Artikel 36 zur Anwendung kämen.
IDS lehnt den Artikel ab und führt ausführliche juristische Gründe dagegen an.
BSL fragt, ob der Artikel auch auf Schweizer Staatsangehörige anwendbar sei, die auf französischem Boden arbeiten.