Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Die AHS hält den Begriff ‚besondere Gesundheitsgefährdung‘ für zu ungenau und schlägt eine Neuformulierung von Artikel 6 vor. GE wünscht eine Präzisierung zur Führungsrolle und Finanzierung, falls mehrere Kantone betroffen seien.

BL schlägt vor, ebenfalls die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Heilmitteln im Bedarfsfall zu erleichtern (siehe Art. 5 Abs. 3 Bst. c).

IDS verweist darauf, dass der neue Artikel 5 gerade in Situationen wie bei SARS dem Bund erlaube, einheitlich vorzugehen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Dieser Fall unterscheide sich jedoch von den Konstellationen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b umschrieben werden, weswegen es sinnvoll wäre, die beiden Konstellationen besser zu unterscheiden.

Im Übrigen umschreibe Art. 58 die Zuständigkeiten des EDI für die Koordination der Massnahmen schon ausreichend. Es sei deswegen nicht notwendig, die Massnahmen in Art. 5 Abs. 3 zu präzisieren.

Frage 2: Die nationalen Ziele und Strategien sollen nach Artikel 3 vom Bund nach Anhörung der

Kantone bestimmt werden. Sind damit die kantonalen Interessen genügend berücksichtigt?

Stellungnahmen:

36 Vernehmlassungsteilnehmende unterstützen den Vorschlag vorbehaltlos, darunter 14 Kantone.

AG, FR, LU, NE, NW, SG, VD und ZG lehnen die vorgeschlagene Lösung ab oder machen darauf aufmerksam, dass eine Anhörung der Kantone allein nicht genüge. 3 Kantone haben sich zur Frage nicht weiter geäussert. AG schlägt eine Änderung von Artikel 3 vor (siehe Ergebnisse im Einzelnen, Art. 3). Ebenfalls in diesem Sinne nehmen Stellung die SGPäd, VKS, VLA und der SGV. Auch die FDP erwartet einen engen Einbezug der Kantone in die Ziel- und Strategiefindung.

AHS und EKAF schlagen den Einbezug weiterer Kreise vor, die in der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aktiv sind. SGdV, SSV und StBE erwarten, dass auch weitere grössere Einheiten wie Gemeinden und Städte in die Ziel- und Strategiefindung einbezogen werden.

Frage 3: Zur Förderung der Zusammenarbeit wird ein Koordinationsorgan von Bund und Kantonen eingesetzt (Art. 54). Der Bundesrat kann zudem für die Dauer einer besonderen oder ausserordentlichen Lage einen Krisenausschuss einsetzen, der ihn berät und unterstützt (Art. 55). In diesen Organen sind Bundesstellen, die Kantone, die Wirtschaft und bedarfsweise weitere Fachpersonen vertreten.

a) Halten Sie die Einsetzung eines ständigen Koordinationsorgans unter Führung des Bundes für richtig? Wer sollte darin vertreten sein?

b) Halten Sie es für richtig, dass der Bundesrat bei Bedarf einen Krisenausschusses einsetzt?

Stellungnahmen:

Fünfzig Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen grundsätzlich sowohl das Koordinationsorgan als auch den Krisenausschuss. Abgelehnt wird die Gründung eines neuen Koordinationsorgans von 3 Kantonen (AR, BL, ZG) und einer Partei (CSP). Die Notwendigkeit des Koordinationsorgans stellen NW, Cpat und SANTE in Frage. Andere Vernehmlassungsteilnehmende wie TG, ZH und die FMH, erwarten eine Prüfung, ob der Bund anstelle der bestehenden Krisenstäbe eine einheitliche, departementsübergreifende Führungsstruktur schaffen könnte, wie dies die Eidg. Kommission für ABC-Schutz in ihrem Bericht vom 26. Juni 2007 empfohlen hatte. Der SAV lehnt den Krisenausschuss ab und NW hinterfragt die Notwendigkeit des Krisenausschusses zusätzlich zum Koordinationsorgan. FMH, SGSH und StBE fra-