Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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2.2 Beurteilung spezifischer Punkte des Vorentwurfs
Zahlreiche Stellungnahmen enthielten Vorbehalte zu einzelnen Artikeln und Neuerungen. So zum Einbezug der Kantone bei der Festlegung der Strategien und Ziele (Art. 3), zur fehlenden Definition der ausserordentlichen Lage (Art. 6), zur Notwendigkeit der neuen Koordinationsgremien (Art. 54 und 55), zur Ergänzung des Gesetzestextes bezüglich Veterinärbereich und Zoonosen, zum Einbezug der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker ins Gesetz, zur Problematik der Persönlichkeitsrechte (insbesondere Art. 35), oder in Bezug auf die Gleichbehandlung der Auslandschweizer. Zahlreiche Stellungnahmen mit unterschiedlichen Lösungsansätzen wurden zu den grundsätzlichen Fragen der Kostenfolge und der Finanzierung eingereicht. Im Bereich der Flughäfen, die eine wichtige Eintrittspforte für die Einschleppung von übertragbaren Krankheiten sein können, wird der Einbezug der bereits vorhandenen Notfallpläne für den Fall von Pandemien in den Gesetzesvollzug erwartet. Auch zu Grenzfragen bei Gewässern, die ans umliegende Ausland anstossen, sind internationale Rahmenbedingungen gesetzt.
Im Folgenden werden wesentliche Einwände und kontrovers diskutierte Eckpunkte dargestellt (Details siehe bei den entsprechenden Artikeln resp. Fragen).
- Aufgabenteilung Bund / Kantone: 36 Stellungnahmen, darunter 14 Kantone, unterstüt-
zen die Formulierung von Artikel 3 vorbehaltlos. 8 Kantone und 4 Organisationen lehnen die Lösung ab, da sie lediglich eine Anhörung der Kantone vorsieht. Auch die FDP erwartet einen engen Einbezug der Kantone in die Ziel- und Strategiefindung. Zur ausserordentlichen Lage (Art. 6) halten 5 Kantone (AI, GL, GR, SG, SH), 1 interkantonale Organisation (GDK), 1 Kommission (EKAF), 2 Parteien (CVP und SVP) und 4 Wirtschaftsverbände (Economiesuisse [ECON], Chemie Pharma Schweiz [SGCI], der Schweizerische Gewerbeverband [SGV] und Handel Schweiz [VSIG]) fest, dass diese analog zur besonderen Lage genau zu definieren sei. 11 Kantone (AI, AR, GE, GL, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, ZH) und 2 Verbände (Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und -tierärzte [VSKT] und Vereinigung der Kantonsärztinnen und -ärzte der Schweiz [VKS]) erwarten eine Ergänzung des Gesetzestextes bezüglich Veterinärbereich und Zoonosen. Vereinzelt wird bemängelt, dass die Gemeinden und Städte nicht einbezogen seien und das Gesetz ganz allgemein nur eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen regle.
- Gremien / Organe: 50 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen grundsätzlich sowohl
das Koordinationsorgan (Art. 54) als auch den Krisenausschuss (Art. 55). Die Gründung eines neuen Koordinationsorgans wird von einer Minderheit (3 Kantone, AR, BL, ZG, und von 1 Partei, CSP) abgelehnt. Die Notwendigkeit des Koordinationsorgans stellen 1 Kanton (NW) und 2 Verbände (Santésuisse [SANTE] und Centre Patronal [Cpat]) in Frage. 2 Kantone (TG, ZH) und die Verbindung der schweizerischen Ärztinnen und Ärzte (FMH) erwarten eine Prüfung, ob der Bund anstelle der bestehenden Krisenstäbe eine einheitliche, departementsübergreifende Führungsstruktur schaffen wolle. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) lehnt den Krisenausschuss ab und NW hinterfragt die Notwendigkeit des Krisenausschusses zusätzlich zum Koordinationsorgan. Die Stadt Bern (StBE) und 2 Verbände (FMH und Schweizerische Gesellschaft für Spitalhygiene [SGSH]) fragen sich, ob diese Organe nicht in bereits bestehende Gremien integriert werden könnten. Der Kanton GR und GRÜNE sind der Meinung, dass das Koordinationsorgan mit punktuellen Erweiterungen als Krisenausschuss dienen könne. Die Kantone BS und SZ sowie die Kantonsapotheker-Vereinigung (KAV) und der Schweizerische Apothekerverband (SApV) halten es für notwendig, dass auch das Amt der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers ins EpG aufgenommen werde. CVP und SVP bemängeln die Vielzahl der Kommissionen und Gremien.
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen bzw. der Bevölkerung: Die Massnah-
men, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Gesundheit gefährdeter Dritter die Freiheit des Einzelnen mehr oder weniger tangieren, werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden verschiedentlich kommentiert. 31 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich grundsätzlich positiv, dass in Artikel 29 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten wiederholt würden. Eine