Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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2.3 Stellungnahmen zu spezifischen Fragen

Den Vernehmlassungsteilnehmenden wurden Fragen unterbreitet, die wesentliche Gesichtspunkte der Totalrevision betreffen und an deren Beantwortung ein spezifisches Interesse von Seiten des Bundes liegt.

Die Fragen 1–9 stehen in direkter Beziehung zu bestimmten Artikeln des Revisionsentwurfs. Frage 10 bezieht sich auf die Finanzierung von Impfungen. Zur Erleichterung wird hier eine Bezugstabelle eingefügt.

Frage Nr. Artikel Stichworte

01 5 + 6 Besondere und ausserordentliche Lage

02 3 Ziele und Strategie (Anhörung Kantone)

03a 54 Koordinationsorgan

03b 55 Krisenausschuss

04 29 Einschränkung der Grundrechte

05 35 Ärztliche Behandlung

06 39 Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

07 2c + 7 Verantwortung des/der Einzelnen

Kantone tragen Kosten zu Massnahmen (Art. 31-36) und

0866

zu epidemiologischen Abklärungen (Art. 16)

Entschädigung bei Schaden wegen Massnahmen durch

09a63

Bundes- oder Kantonsbehörden

09b 63 Möglichkeit einer Billigungsentschädigung

10 -- Wer soll Kosten für Impfungen tragen?

Frage 1: Die Artikel 5 und 6 bringen eine verfassungsgerechte Regelung von Artikel 10 des geltenden Epidemiengesetzes (EpG). Das revidierte Gesetz definiert eine besondere Lage (Art. 5) und verankert die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates (Art. 6), in ausserordentlichen Situationen Polizeinotverordnungsrecht zu erlassen (Art. 185 Abs. 3 BV). Es wird geregelt, wann eine besondere Lage vorliegt, die den Bundesrat zur Anordnung von spezifischen, im Gesetz umschriebenen Massnahmen berechtigt. Genügen diese Konkretisierungen von Artikel 10 des geltenden EpG?

Stellungnahmen:

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende unterstützen die Einführung der besonderen und ausserordentlichen Lage. Generell wird die Regelung in Artikel 5 (besondere Lage) positiv aufgenommen. VD schlägt dazu Präzisierungen vor (siehe Art. 5). Die Beschreibung der ausserordentlichen Lage (Art. 6) wird aber als ungenügend beurteilt. Es wird eine Definition und zusätzliche Kriterien analog zur Regelung der besonderen Lage verlangt. FR schlägt einen direkten Verweis auf Artikel 185 Absatz 3 BV vor.

Der SBK erwartet eine genauere Umschreibung des Begriffs ‚Gesundheitsfachpersonen‘. BL verlangt, dass die Dienstverpflichtung nach Buchstabe d sich auf Personen beschränke, die in der Schweiz wohnhaft sind.