Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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Für OW ist klar, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs 'anderweitige Deckung' neben den Kosten, die nicht über die Krankenpflegeversicherung finanziert werden, nicht um die Übernahme der Franchise und des Selbstbehalts handeln könne.
AG schlägt vor, dass die Kantone die Kosten nur bis zur maximalen Höhe der Minimalfranchise übernehmen.
AHS ist der Meinung, die epidemiologische Abklärung erfordere ein zentralisiertes Vorgehen, was auch eine zentralisierte Kostenübernahme nach sich ziehe. STI meint, Kompetenzen und Kosten müssten beim Bund angesiedelt sein.
Nach Ansicht von IDS sei die Finanzierung der Massnahmen gegen Epidemien im Gesetzesentwurf nicht überzeugend gelöst. Die entsprechende Finanzierung müsse auch vor dem Hintergrund des Sozialversicherungssystems betrachtet werden, das dem Staat dabei lediglich eine subsidiäre Rolle zukommen lässt. In jedem Fall sei es zentral, ein Finanzierungssystem vorzusehen, das den Zielen des Gesetzes gerecht wird und die Umsetzung der Massnahmen erleichtert.
FAMH und SGM halten die Verlagerung der Kosten auf die Kantone durch eine Bundesgesetzgebung für heikel.
Frage 9: Artikel 63 regelt die Entschädigung für den Schaden aufgrund behördlicher Massnahmen (Quarantäne, Absonderung, medizinische Überwachung usw.). Zu den Folgeschäden gehören: Erwerbsausfall, entgangener Gewinn sowie weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stehen.
a) Artikel 63 sieht vor, dass die Schäden von derjenigen Behörde entschädigt werden können, welche die Massnahmen anordnet (Bund oder Kantone). Erachten sie dies als richtig?
b) Artikel 63 sieht vor, dass eine (Billigkeits-)Entschädigung dann gewährt werden kann, wenn der von einer Individualmassnahme Betroffene, dessen Schaden nicht anderweitig gedeckt wird (Arbeitgeber, Krankenversicherung, Sozialversicherungen usw.), ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde. Erachten sie dies als richtig?
Stellungnahmen:
51 Vernehmlassungsteilnehmende bejahen beide Fragen.
Frage a)
VD ist der Meinung, dass die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten, nicht sinnvoll sei.
FMH, KHM und SSAI sind der Meinung, dass der Bund die Finanzierung zu übernehmen habe.
Die GDK hält die vorgeschlagene Lösung für die Naheliegende. Die Entschädigungspflicht könnte aber auch davon abhängig gemacht werden, wer die Massnahmen anordne.
AI und AR möchten eine klare Regelung der Kostenübernahme (Art, Definition der Notlage) und eine Obergrenze, um Missbrauch zu verhindern.
BL wünscht eine Präzisierung, dass Unternehmen nicht gemeint seien und dass sich die Regelung nur auf Personen mit Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz beziehe.
EKAF wünscht eine genauere Bezeichnung, was genau gedeckt sei.
IDS findet das System gerecht und notwendig, erwartet aber eine Vereinfachung der heutigen Verfahren.
GVA fragt, ob bei Stilllegung von Flugzeugen Entschädigungen ausgerichtet würden.
AHS erwartet eine Präzisierung, damit es in den Verfahren keine kantonalen Unterschiede geben könne.