Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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schen oder Menschengruppen erfolge, die Verhältnismässigkeit gewahrt und der Persönlichkeitsschutz von Betroffenen sicher gestellt sei.

SANTE plädiert im Namen der Krankenversicherer, dass alle Massnahmen gemäss Artikel 29 ff zulasten der öffentlichen Hand gehen sollen (siehe Stellungnahmen zu Art. 66).

VD hält den Artikel für unnötig, da er nur Verfassungsprinzipien wiederhole. Auch IDS hält den Artikel für unnötig. Für AG genügt der Artikel und SZ weist wie VD darauf hin, dass die Kriterien nicht mehr hergeben würden als schon das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel 36 BV verlange. Im Einzelfall blieben auch die Kriterien nach Artikel 29 interpretationsbedürftig.

Für die EKAF wird das Verhältnismässigkeitsprinzip nach BV nicht vollständig beachtet und verlangt deshalb eine Ergänzung von Artikel 29 mit einem neuen Buchstaben c „und die Massnahme für die betroffene Person zumutbar ist“. Zudem hält EKAF fest, dass der Gesetzgeber klar festhalte, dass behördliche Massnahmen gegen einzelne Personen weder diskriminieren noch andere Grundrechte verletzen dürften und fordert eine weitere Ergänzung von Artikel 29 mit Buchstabe d „die Massnahme keine Grundrechte verletzt und nicht diskriminierend ist“.

Für KV-CH ist es wichtig, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahmen gewahrt und die Persönlichkeitsrechte geschützt seien.

Buchstabe a

Für SSV ist nicht klar, wer die Kriterien der Zweckmässigkeit definiere und hält den Bund als übergeordnete Instanz für die richtige Stelle.

GDK wünscht, ‚zweckmässig’ durch ‚geeignet’ zu ersetzen.

Buchstabe b

AHS wünscht eine Präzisierung, woraus klar hervorgehe, dass die Grund- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen gewahrt blieben. Dazu schlägt FR eine Neuformulierung von Buchstabe b vor: „Die Massnahme dient dazu, grosse Risiken für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden“.

Artikel 30 Anordnung von Massnahmen

ECON hält fest, dass im Rahmen der Massnahmen in Artikel 40–47, insbesondere der Mitwirkungspflichten in Artikel 41, die Unternehmen (Verkehrsbetriebe, Spitäler etc.) Personal und Infrastruktur zur Verfügung stellen müssten. Es sei daher unerlässlich, dass die Unternehmen konsultiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen würden. In diesem Sinne begrüsst ECON die Schaffung eines beratenden Krisenausschusses für besondere und ausserordentliche Lagen in Artikel 55, und insbesondere die Möglichkeit eines Mitspracherechts der Wirtschaft innerhalb dieses Gremiums. In Artikel 30 fehle jedoch der Einbezug der Wirtschaft. Daher sollte Artikel 30 wie folgt ergänzt werden.1 Die Kantone ordnen die Massnahmen nach den Artikeln 31-36 an. Sie konsultieren die Unternehmen, welche die Massnahmen vollziehen oder begleiten müssen.

Absatz 1

Für GL sollte die Anordnung von Massnahmen auf Empfehlung des Bundes erfolgen. Gerade in „besonderen Lagen“ sei das Ergreifen von Massnahmen in den verschiedenen Kantonen möglichst kongruent und einheitlich zu gestalten. Es sei deshalb sinnvoll, dass die Kantone in diesen Lagen nur auf der Grundlage von Empfehlungen des Bundes Massnahmen im Rahmen der Artikel 31–36 ergreifen würden, dies unter Berücksichtigung von Artikel 29 und der lokalen Gegebenheiten.

AG erwartet, dass der Bund für die Erfüllung dieser kantonalen Aufgaben die notwendigen Kriterien und Grundlagen erarbeite und den Kantonen zur Verfügung stelle und beantragt