Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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Für GRÜNE sollte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Gesetz festgehalten werden. Da es sich um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit handle, sollte im Gesetzestext zudem deutlich werden, dass diese Verpflichtung nicht zwangsweise durchgesetzt werde, sondern im Falle der Weigerung die Massnahmen nach den Artikel 32–34 und 36 zur Anwendung kämen, die entgegen dem erläuternden Bericht zwar auch in Grundrechte eingreifen, jedoch weniger einschneidend seien.

AMar nimmt ausführlich aus juristischer Sicht Stellung und begründet, dass der vorliegende Artikel nicht angenommen werden könne.

IDS beantragt dringend Streichung des Artikels (siehe Stellungnahme zu Frage 5).

LUNG sieht ein praktisches Problem bei Personen, die unter einer übertragbaren Krankheit leiden und nicht urteilsfähig sind (etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung). Die Erläuterungen seien für solche Fälle zu wenig spezifisch.

SBK unterstützt den in der Erläuterung ausgeführten Punkt, dass kein physischer Zwang bei der Verweigerung einer medikamentösen oder anderweitig in die körperliche Integrität eingreifenden Behandlung angewendet werdend dürfe. Es sei aber unzureichend, wenn eine angeordnete ärztliche Behandlung lediglich der herrschenden medizinischen Lehre entsprechen müsse. SBK erwartet, dass nur Behandlungen mit eindeutig wissenschaftlich bewiesener Wirksamkeit verpflichtend angeordnet werden dürfen. Zudem legt SBK grossen Wert auf die jeweilige Verhältnismässigkeit von angeordneten Massnahmen, falls diese Grundrechte einschränken.

Für SZ genügt Artikel 35 allein nicht, weil die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Behandlung in Artikel 37 gerade fehle. Wenn schon die ärztliche Untersuchung zwangsweise durchgesetzt werden könne, sei nicht einzusehen, wieso eine zwangsweise ärztliche Behandlung nicht auch möglich sei. Artikel 35 allein genüge nicht zum Ergreifen von Massnahmen durch den Kanton, weil die Verpflichtung ja gar nicht durchgesetzt werden könne, wenn sie nicht in Artikel 37 aufgeführt sei.

BL schlägt vor, in Artikel 53 die Kompetenz explizit dem Kantonsarzt zuzuordnen. Dies würde den Erlass von zusätzlichem kantonalem Recht erübrigen.

Für SG ist zu begrüssen, dass kein physischer Zwang angewendet werden dürfe. Aus Artikel 37 könnte aber auch geschlossen werden, dass nicht nur kein physischer, sondern überhaupt kein Zwang bei der ärztlichen Behandlung zulässig sei. Denn die Zwangsmöglichkeit werde für die einzelnen epidemiengesetzlichen Massnahmen einzeln aufgeführt; nicht aufgeführt sei aber Zwang bei der Weigerung, sich behandeln zu lassen. Bei dieser Weigerung würden auch keine Straffolgen (Art. 77) drohen. Wenn Zwang aber doch zulässig sein sollte, fragt SG, welche Zwangsmethoden dann in Frage kämen und ob ein Strafverfahren wegen Nichtbeachtung einer amtlichen Verfügung (Art. 292 StGB) geprüft werden müsste.

FR schlägt vor, den Artikel noch zu ergänzen "... wenn die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die die öffentliche Gesundheit gefährdet, nicht anders verhindert werden“.

Artikel 36 Einschränkung der Tätigkeit oder Berufsausübung

Ein Verbot oder eine Einschränkung der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder eines Berufes stelle einen gewichtigen Eingriff in die Freiheitsrechte jedes Einzelnen dar. In der vorliegenden Form können CVP und SVP dem Artikel nicht zustimmen. Eine bloss potentiell ansteckungsfähige Person von der Arbeit zu isolieren, sei aufgrund der Schwere des Eingriffes und mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit bedenklich. Die CVP vertritt die Auffassung, dass dem Gebot der Verhältnismässigkeit in diesem Artikel ungenügend Rechnung getragen werde. Da eine solche Massnahme nur im Falle eines qualifizierten Verdachtes angeordnet werden dürfe, fordert die SVP die folgende Anpassung: „Einer Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise untersagt werden. Die gleichen Massnahmen können für den Fall angeordnet werden, dass einer Person ein qualifizierter Verdacht auf Krank-