Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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heit oder Ansteckung besteht. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, was unter einem qualifizierten Verdacht zu verstehen ist“.

Wie CVP und SVP argumentieren SGIM, SGV, und VSIG. Eine solche Massnahme dürfe daher nur im Falle eines qualifizierten Verdachts angeordnet werden können, wobei die Festlegung der entsprechenden Kriterien auf Verordnungsstufe zu erfolgen habe. Ebenso soll zumindest auf Verordnungsstufe festgehalten werden, dass derjenige Teil der beruflichen Tätigkeit, der ohne Gefährdung für die Umgebung weiterhin ausgeübt werden könne, vom Verbot bzw. der Einschränkung auszunehmen sei (Gebot der Verhältnismässigkeit). Des Weiteren dürfe nicht leichthin eine Einschränkung oder ein Verbot einer beruflichen Tätigkeit verfügt werden können, sofern mit anderen, milderen seuchenpolizeilichen Massnahmen (z.B. hygienischen Schutzmassnahmen, medizinischer Überwachung etc.) die Übertragung von Krankheiten verhindert werden könne. Auch sei Artikel 36 dahingehend zu ergänzen, dass Massnahmen nur solange andauern dürfen, als dies zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten notwendig sei. Schliesslich müsse die Erforderlichkeit der Massnahmen regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden können. Antrag auf Neuformulierung von Artikel 36:

1 Einer Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise untersagt werden. Die gleichen Massnahmen können für den Fall angeordnet werden, dass bei einer Person ein qualifizierter Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, was unter einem qualifizierten Verdacht zu verstehen ist.

2 Eine Person nach Abs. 1 kann verpflichtet werden, einen Wechsel der Beschäftigung der zuständigen Behörde zu melden.

3 Derjenige Teil der beruflichen Tätigkeit, der ohne Gefährdung für die Umgebung weiter ausgeübt werden kann, ist vom Verbot oder der Einschränkung auszunehmen.

4 Die Massnahmen dürfen nur so lange andauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Sie sind sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Für GRÜNE sollte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Gesetz festgehalten werden.

Für SG hat die Einschränkung der Berufsausübung eine besondere Bedeutung, könnten doch Personen, die beruflich mit Patienten zusammenarbeiten, diese gefährden.

Für KV-CH ist es wichtig, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahmen gewahrt und die Persönlichkeitsrechte geschützt werden. Dies gilt insbesondere für Artikel 36, wo neben einer Regelung der Entschädigungsfrage die Betroffenen die Möglichkeit haben sollten, solche Einschränkungen überprüfen zu können (Rechtsschutz).

Artikel 37 Durchsetzung der Massnahmen

Siehe insbesondere auch Stellungnahmen zu Artikel 35.

VD schlägt vor, um eine abschliessende Aufzählung zu vermeiden, den Artikel wie folgt anzupassen: „die Kantone, die Massnahmen im Sinne der Artikel 31-36 anordnen, können diese zwangsweise durchsetzen.“

Artikel 38 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte

SAMW, SGI und SGPäd halten die Formulierung „…treffen die in ihrer Möglichkeit liegenden Massnahmen …“ für zu unspezifisch, da die Massnahmen die Möglichkeiten ihrer Institutionen überschreiten könnten. Dies gehöre in die Pflicht der Kantonsärzte.

LU und TG halten es für notwendig, den Artikel zu ergänzen und ebenfalls die Lebensmittelkontrollbehörden zu informieren, um die in Artikel 57a der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung geforderten Abklärungen erfolgreich zu gestalten. Diese Meldung könne unmittelbar nur durch die behandelnden Ärzte erfolgen.