Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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GE weist darauf hin, dass in der französischen Version ’alinea 1’ zu streichen ist.

Für VD ist die Formulierung unklar.

Artikel 32 Medizinische Überwachung

AG regt an, den Begriff ‚Amtsperson’ im erläuternden Text durch ‚ärztliche Person’ zu ersetzen.

Absatz 2

Für VD wirft der Absatz einige Fragen auf. VD hält fest, dass die Information über den Kantonsarzt laufen müsste.

Artikel 33 Quarantäne und Absonderung

FMH, SAMW, SGI, SGPäd und SGSH begrüssen den Artikel sehr, da er für die Betreuung von Patienten im Spital von Relevanz sei. Dieser Artikel bilde die gesetzliche Grundlage für etwas, was bereits seit vielen Jahren getan wird, nämlich Patienten mit multiresistenten Infektionserregern oder anderen ansteckenden Erregern zu isolieren. Der vom Gesetz geforderte Schutz sei jedoch nur möglich, wenn der Bund die nötigen Voraussetzungen schaffe. Zum Beispiel verfüge heute kein Spital der Schweiz über die gesetzlich notwendige Voraussetzung, einen Patienten mit einem Infektionserreger der Biosicherheitsstufe 4 (Bsp. Ebolavirus) gemäss der Einschliessungsverordnung zu betreuen.

Die CVP vertritt die Auffassung, dass dem Gebot der Verhältnismässigkeit in diesem Artikel ungenügend Rechnung getragen werde und GRÜNE weisen darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Gesetz festgehalten werden sollte.

Artikel 34 Ärztliche Untersuchung

SGIM wünscht eine genauere Definition der ‚Entnahme’ und weist darauf hin, dass eine Blutentnahme auch ohne Einwilligung möglich sein müsse.

VD regt an, allenfalls den Artikel zu ergänzen „selbst bei Fehlen der Zustimmung“.

SVP verlangt, dass die Zielsetzung der Motion Bortoluzzi (05.3587. Neue Massnahmen zur Aidsprävention), wonach Routinetests für Risikogruppen obligatorisch erklärt werden können, explizit im Gesetz Eingang finde (z.B. Syphilistest in Kliniken für Geschlechtskrankheiten, HIV-Tests bei schwangeren Frauen). Es sei aus Sicht der SVP vollkommen unverständlich, warum das BAG die positiven Erfahrungen aus anderen Ländern (etwa den USA) permanent ignoriere.

GRÜNE weisen darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Gesetz festgehalten werden sollte.

Artikel 35 Ärztliche Behandlung

Siehe auch Frage 5.

Die ärztliche Behandlung gehöre nicht zu den in Artikel 37 genannten zwangsweise durchsetzbaren Massnahmen. Im Bericht werde zudem präzisiert, dass die ärztliche Behandlung explizit ausgenommen sei und dass auf der Grundlage des EpG keine Zwangsmedikation erfolgen dürfe. FMH hält es für nötig, diese Präzisierung nicht nur im Bericht, sondern im Gesetz selber (Ergänzung von Art. 35 oder 37) anzubringen. Aus ärztlicher Sicht seien Zwangsbehandlungen auszuschliessen. Die Alternative wäre, Artikel 35 ersatzlos zu streichen.