Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten

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AG, UR und ZG begrüssen grundsätzlich eine Regelung, schlagen jedoch eine Änderung von Artikel 23 vor, dass "der Bund den Anteil der geimpften Personen erhebt, geeignete Massnahmen zur Erhöhung der Impfraten vorschlägt und die Kantone ihn dabei unterstützen". Die Änderung wird damit begründet, dass für die Erhebung in allen Kantonen die gleichen Erhebungskriterien angewendet werden sollen, um auch tatsächlich geeignete Massnahmen vorschlagen zu können. Zur Finanzierung könnten sich die Kantone an den Kosten des Bundes beteiligen.

3. Abschnitt: Biologische Sicherheit Artikel 24 Sorgfaltspflicht

Die FMH begrüsst die Regelung, die SULM möchte den Begriff "alle Massnahmen" ersetzen durch ‚vernünftige‘, ‚angepasste‘ oder ‚verhältnismässige‘ Massnahmen.

Artikel 25 Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen

SAMW, SGI und SGPäd halten die heutige Umsetzung der Melde- und Bewilligungspflicht für Arbeiten in geschlossenen Systemen für unbefriedigend, da Dokumente unzweckmässig und die Bearbeitungszeiten durch die Behörden lang seien.

SULM wünscht einen Verweis auf die Einschliessungsverordnung.

Absatz 2

SGIM fragt sich, ob die Bedürfnisse von Hausarztpraxen berücksichtigt seien oder ob damit die Basisdiagnostik unnötig eingeschränkt würde.

Artikel 26 Freisetzung und Inverkehrbringen

Keine Stellungnahmen

Artikel 27 Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern

Keine Stellungnahmen

Artikel 28 Weitere Vorschriften des Bundesrates

Keine Stellungnahmen

3.5 5. Kapitel: Bekämpfung

1. Abschnitt: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen Artikel 29 Grundsatz

Siehe auch Frage 4.

FMH wünscht eine vollständige Aufzählung der Anforderungen. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit, nämlich die Abwägung öffentlicher und privater Interessen im Einzelfall, fehle. Artikel 29 sollte kumulativ mit dem Erfordernis der Zumutbarkeit ergänzt werden.

AMar zweifelt in ihrer juristischen Stellungnahme (siehe Art. 35) an der Nützlichkeit von Artikel 29.

Für das SRK ist es ein zentrales Anliegen, dass bei der Umsetzung der Massnahmen, die wesentliche Einschränkungen der Grundrechte vorsehen, keine Benachteiligung von Men-