Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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die rechtliche Grundlage für einen flächendeckenden Schularztdienst. Bei empfohlenen Impfungen können die Kantone Impfungen im Schularztdienst anbieten (Art. 21 Abs. b). Dieses Konzept verschlechtere die Impfrate und Massnahmen bei Epidemien in einer sehr wichtigen Bevölkerungsgruppe.
Für SSV sind die Schulen die einzigen Gefässe, in denen das Wissen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten flächendeckend an eine gesamte Altersgruppe vermittelt werden könne. Schulärztliche Dienste seien aus Ressourcengründen oft nicht fähig, den entsprechenden Unterricht im Alleingang anzubieten, aber sie könnten die Lehrpersonen als Mediatoren und Mediatorinnen ausbilden bzw. Fachwissen und Beratung anbieten.
Absatz 2 Buchstabe d
Für AHS ist der Begriff 'besondere Pflicht' im Gesetz genauer zu definieren.
LUNG erwartet eine Ergänzung, dass Institutionen, die nicht über geeignete Einrichtungen verfügen, die Kranken an andere Institutionen überweisen sollten.
AG schlägt eine Anpassung des erläuternden Texts vor, da eine vollständige Sicherheit nicht gewährleistet werden könne.
Absatz 2 Buchstabe e
GR schlägt eine restriktivere Formulierung vor: "technische Anlagen, über die häufig schwere übertragbare ...".
EKAF schlägt einen neuen Buchstaben f vor, der "Organisation, Koordination und Überwachung der öffentlichen Präventionspolitik und die Überprüfung der Kohärenz der Botschaften" regeln solle.
EKAF schlägt einen neuen Absatz 3 vor: "Der Bund koordiniert und steuert die Massnahmen mit den Kantonen".
VD wünscht eine Erweiterung von Artikel 20 in dem Sinne, dass eine nationale Impfkampagne (z.B. eine prä-pandemische Impfung) durch den Bund geplant und unter Leitung des Bundes durchgeführt würde.
2. Abschnitt: Impfungen
Artikel 21 Förderung von Impfungen
AACH, SAMW und SGPäd, stimmen dem Artikel zu, AG lehnt ihn ab. AI, BS, GR, LU, SH, TG, SVP, SANTE und VKS stimmen dem Artikel mit Vorbehalten zu. Die Vorbehalte beziehen sich u.a. auf einen angemessenen Einsitz in die EKIF für Vertreter der einzelnen Branchen oder Kantone, der von LU, TG, SVP, SANTE und VKS speziell gefordert wird.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des nationalen Impfplans in der ganzen Schweiz einheitlich erfolgen müsse, weshalb die Kompetenz auf Bundesniveau anzusiedeln sei.
Absatz 1
AG schlägt eine Ergänzung von Absatz 1 vor, dass der Bund „unter Einbezug der Kantone Impfkampagnen durchführen kann“.
ZG schlägt die Streichung der EKIF vor, da eine gesetzliche Zementierung dieser Kommission unnötig sei. Vielmehr sei der Absatz anzupassen, dass die Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Fachpersonen erfolgen sollte.
Absatz 2
AG schlägt die Streichung der Buchstaben a-c vor, da die Kantone diese bereits heute in eigener Kompetenz umsetzen könnten und dies durch die Einführung eines Impfobligatoriums in Kapitel 1 (Art. 5 und 6) genügend abgedeckt sei.