Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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3.4 4. Kapitel: Verhütung
1. Abschnitt: Allgemeine Verhütungsmassnahmen
Artikel 20
GE hält es für sinnvoll zu präzisieren, ob die Kantone auch die in Absatz 2 genannten Massnahmen ergreifen können oder ob diese ausschliesslich vom Bund ergriffen werden sollen.
EKAF hält den Artikel für wichtig bezüglich der Präventionsmassnahmen und unterstützt diesen. EKAF macht aber darauf aufmerksam, dass in Absatz 1 möglicherweise ein Kompetenzkonflikt angelegt sei und möchte Absatz 2 nicht abschliessend formuliert sehen und schlägt eine Änderung vor: "Der Bundesrat kann namentlich:". Zudem hält es EKAF für wichtig, dass die Nichteinhaltung entsprechender Verfügungen gemäss Artikel 77 sanktioniert werden können.
Gemäss BS muss sichergestellt sein, dass Präventions- und lnformationsmaterial aus fachlicher Sicht zweckdienlich sei. Ausserdem müsse die korrekte Anwendung und Lagerung des Präventionsmaterials (z.B. Schutzmasken) gewährleistet sein. Fraglich sei, ob explizit erwähnt werden müsse, dass die Kosten vom Veranstalter zu tragen seien. Wider Erwarten äussere sich Artikel 20 des neuen EpG nicht zu weiteren Massnahmen wie beispielsweise einem Veranstaltungsverbot. Gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a könnten die Kantone wie bisher aufgrund ihrer kantonalen Kompetenz Veranstaltungen verbieten oder einschränken. Nach diesem Artikel bzw. den entsprechenden Erläuterungen sei ein möglichst einheitlicher Vollzug durch Koordinationsmassnahmen seitens der Bundesbehörden sicherzustellen. Der Bundesrat koordiniere die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug bestehe. Vor diesem Hintergrund soll der Bundesrat gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a die Kantone anweisen können, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen (z.B. Veranstaltungsverbot). Bedauerlicherweise sei diese gerade für die urbanen Zentren in der Schweiz äussert wichtige Regelung im Gesetzesentwurf schlecht zu finden, würde sie doch zunächst eher in den Artikeln 20 und 39 vermutet. Sofern es die Gesetzessystematik zulasse, sollte deshalb eine übersichtlichere Lösung gefunden werden oder zumindest ein Verweis auf Artikel 71 eingefügt werden.
Absatz 2 Buchstabe a
VD hinterfragt die Rolle der Kantone und moniert, ob die Kompetenz auch an die Kantone gegeben werden könnte.
Absatz 2 Buchstabe b
FMH und SGSH fordern, dass auf Verordnungsstufe die Verpflichtung zur Information über Verhaltensregeln (Bst. b und c) auf Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens vorgesehen werde.
EKAF schlägt eine Ergänzung von Buchstabe b vor: ".. die mit ihren Tätigkeiten und Anlässen das Risiko der Krankheitsübertragung bei nachweislicher Gefährdung der öffentlichen Gesundheit erhöhen, ..".
SGV und VSIG weisen darauf hin, dass Betriebe und Veranstalter ihren Beitrag leisten würden, dass aber die öffentliche Hand für Kosten aufzukommen hätte, wenn der Aufwand ein gewisses Mass übersteige.
Absatz 2 Buchstabe c
SSAI stellt fest, dass gemäss Artikel 20 Bund und Kantone geeignete Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten treffen müssen. Gemäss Buchstabe c kann zwar der Bundesrat die Schulen noch verpflichten, Informationen und Beratungen anzubieten, die Schulärzte könnten aber nicht mehr Massnahmen treffen, wie Durchführen von Impfungen oder epidemiologische Kontrollen. Das Gesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (Art. 79) werde aufgehoben. Dieses bildete