Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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eine Ergänzung von Absatz 1: „Die Kantone ordnen die Massnahmen nach den Artikeln 31- 36 an und der Bund legt dazu die Grundsätze fest“.
Absatz 2
LU und VKS begrüssen den Artikel, da es möglich sein müsse, die Identifizierung von Reisenden auch über die Grenzen hinaus nach zu verfolgen.
Da gemäss Artikel 41 Absatz 2 die Flughäfen das Personal und die Infrastruktur für die Information der Reisenden zur Verfügung stellen müssten, ist es für GVA und SIAA unerlässlich, dass die Vertreter der Flughäfen hinsichtlich der Informationen vorgängig konsultiert werden. Im Übrigen hoffen GVA und SIAA, dass das im BAG bereits bestehende Koordinationsorgan und Flughafennetzwerk, dem auch die Flughäfen angehören, bestehen bleibt oder ins Koordinationsorgan nach Artikel 54 integriert wird.
STI hält fest, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Reiseverkehr auf die zahlreichen Kantone sich in den vergangenen 20 Jahren als sehr problematisch gestaltet habe. Eine Neufassung sei bei dieser Totalrevision leider erneut verpasst worden. Gerade in der Schweiz mit dem vermutlich höchsten Reiseaufkommen (spez. in epidemiologische Risikoländer) könnten seit 2003 keine zuverlässigen Daten mehr erhoben werden, da die Reisestatistik aus finanziellen Gründen eingestellt wurde. Das ist für STI ein unerklärliches Phänomen angesichts der möglichen Gefahren einer Einschleppung gefährlicher Krankheiten, die in der Planung der medizinischen Versorgung einen grossen Stellenwert hätten. Es gehe für die Verantwortlichen der bisher praktisch unentgeltlich für den Bund (BAG) arbeitenden Spezialisten der Reise- und Tropenmedizin (Expertenkomitee für Reisemedizin) nicht an, dass sie mit den verschiedenen Kantonen verhandeln müssten, wie ihre für die Gesamtbevölkerung relevanten Auskünfte finanziert werden könnten. Entsprechende Bemühungen seien von den Kantonen bisher ignoriert oder negativ beantwortet worden. Für die Mitglieder des Expertenkomitees für Reisemedizin sei es zudem entscheidend, solche Leistungen für die schweizerische Bevölkerung aus Gründen der Glaubwürdigkeit nicht von der (teilweise durchaus interessierten) Industrie finanzieren zu lassen. Der Gesetzgeber müsse entscheiden, ob der Bund oder die Kantone verantwortlich seien, aber eine Regelung müsse als Basis für ein konstruktives Arbeiten auf diesem Gebiet geschaffen werden.
Absatz 3
GE und VD weisen darauf hin, dass es nicht immer möglich sei, die Person zu informieren (Patient auf der Flucht, nicht erreichbar, verstorben, komatös). GE geht davon aus, dass die vorgesehenen Massnahmen im Notfall auch ergriffen werden könnten, wenn die betroffene Person nicht informiert werden könne. VD wünscht eine Ergänzung von Absatz 3: „…ist die betroffene Person soweit als möglich darüber aufzuklären...“.
Absatz 4
NE stellt fest, dass Artikel 30 Absatz 4 betreffend die Massnahmen (‘sie sind regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen’) nicht genügend präzisiert und verpflichtender zu formulieren sei. Es könne zum Beispiel das Organ bezeichnet werden, das diese Berechtigung überprüft und sogar die Art und Weise der Überprüfung könne festgehalten werden. Auch VD stellt die Frage, wer die Berechtigung überprüfe.
Artikel 31 Identifizierung und Benachrichtigung
Für KHM und FMH sollte der Artikel in der ‚Muss’-Form stehen.
VKS begrüsst die Unterstützung der Kantone bei der Identifizierung von Reisenden im internationalen Verkehr.
Für BS ist es aufgrund des Wortlauts von Artikel 31 unklar, ob beispielsweise die Anonymität eines HIV-Tests respektive die Geheimhaltungspflicht des Arztes in dieser Situation entfalle oder nicht. Da die Verletzung der ärztlichen Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321 StGB strafbar ist, sei eine eindeutigere Formulierung unerlässlich.