Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht
EKAF schlägt eine Neuformulierung vor: „Der Bundesrat kann weitere Kommissionen einsetzen, namentlich im Bereich sexuell übertragbarer Krankheiten. Diese Kommissionen beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug“.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Artikel 59 Grundsätze
SIAA stellt sich die Frage, ob der Flughafenhalter an der Rückverfolgung mitwirken müsse. Auf dem Flughafen Zürich sei dies im Notfallplan bereits geregelt.
Absatz 1
ECON stellt die Frage nach der Mitwirkungspflicht der Wirtschaft. Insbesondere in Absatz 1 würde die Formulierung „bearbeiten oder bearbeiten lassen“ gebraucht. Um Rechtssicherheit zu wahren (siehe auch Stellungnahmen zu Art. 30) sei es daher unerlässlich, dass die Unternehmen konsultiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Für GVA erweckt der Artikel den Anschein, dass die Flughäfen die Verantwortung erhielten, die Passagiere, die sich auf einem Flug mit krankheitsverdächtigen oder kranken Menschen befänden, zurück zu verfolgen. GVA fragt deswegen das BAG an, ob dieses entsprechende Fragebögen zur Verfügung stelle, oder ob sich die Flughäfen selbst darum kümmern müssten. Diese Frage sei zentral, denn der Flughafen und die involvierten Stellen seien derzeit daran, die Arbeiten und Verfahren zu den Risiken kranker Reisender abzuschliessen.
Absatz 3
LU, NW, FMH, PHS, SAMW, SGI, SGIM, SGPäd, SSAI und VKS, machen darauf aufmerksam, dass die kurze Aufbewahrungsfrist weit über die Bedürfnisse des Datenschutzes hinaus gehe und in vielen Fällen die epidemiologische Forschung verhindere. Für epidemiologische Untersuchungen seien der Wohnort und das Geburtsdatum wichtig, anonymisierte Daten genügten oft nicht und für übliche medizinische Daten gelte eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Eine solche Aufbewahrungsfrist, welche mit besonderer Begründung verlängert werden könnte (siehe auch Stellungnahmen zu Art. 61), wäre angemessen. Das Problem des Datenschutzes liege nicht bei der Aufbewahrungsfrist, sondern beim Missbrauch von Daten.
BE erwartet für besondere Krankheiten, dass der Bund per Verordnung regeln sollte, wann längere Aufbewahrungszeiten nötig seien.
Artikel 60 Vertraulichkeit von Daten
Keine Stellungnahmen
Artikel 61 Datenbekanntgabe
FMH, PHS, SAMW und SSAI fordern einen neuen Absatz 5, um Teilnehmende an Studien vor Diskriminierung zu schützen. Personenbezogene Daten aus epidemiologischen Studien sollten nicht an Krankenkassen oder Versicherer weitergeleitet werden dürfen. Damit werde bezweckt, dass diese Daten nicht für die Beurteilung eines Versicherungsrisikos zum Nachteil eines Antragstellers verwendet werden dürfen. Dies gelte auch für eine Selbstdeklaration vor Versicherungsabschlüssen. Eine Person dürfe nicht verpflichtet werden, persönliche Daten weiterzuleiten, welche beispielsweise bei einer epidemiologischen Untersuchung erhoben wurden. Der Schutz vor Diskriminierung der Teilnehmenden an Studien sei wichtig. Dies müsse im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: 5 „Persönliche Daten, welche bei epidemiologischen Untersuchungen erhoben