Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten

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Nebenfolgen der Scheidung verständigt. In den übrigen Fällen soll eine Bedenkzeit von sechs oder drei Monaten vorgesehen werden.

2.3 Revisionsbedarf

Aufgrund der Einwände zu der Bedenkzeit und angesichts dessen, dass in Fällen, da die Bestätigung des Scheidungswillens nicht innerhalb der zweimonatigen Bedenkfrist erfolgt, von Kanton zu Kanton anders verfahren wird, erachtet die Kommission es als notwendig, diese Regelung zu ändern. Sie stellt fest, dass es für viele Personen, die in das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren einbezogen sind – Fachkreise wie auch Ehepaare – unbefriedigend ist, in allen Fällen eine Bedenkzeit aufzuerlegen, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Die Ehegatten haben ein wohlüberlegtes Scheidungsbegehren eingereicht, ohne das die Scheidung nicht ausgesprochen werden könnte, da das Gericht sich überzeugen muss, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und auf reiflicher Überlegung beruht und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann. Die Kommission hält fest, dass die Bedenkzeit sich nicht bewährt hat und zu einer Alibibestimmung, einer blossen Verfahrensformalität geworden ist.

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass die Bedenkzeit an Bedeutung verloren hat, seit die Trennungsfrist, nach deren Ablauf ein Ehegatte auf Scheidung klagen kann, auf zwei Jahre verkürzt wurde (Art. 114 ZGB).

In den Augen der Kommission ist es aber nach wie vor wichtig, Ehepaare von übereilten Entscheiden abzuhalten, vor allem, wenn sie nicht von einem Anwalt betreut und beraten werden.

Nachdem die Kommission verschiedene Lösungen zur Flexibilisierung der Regelung erwogen hat, ist sie der Meinung, dass die Bedenkzeit wenn nötig durch Anhörungen ersetzt werden sollte. Die komplexe Umsetzung der Bedenkfristen bringt gewisse Unsicherheiten mit sich. So ist beispielsweise nicht klar, ob nach Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine zweimonatige Bedenkfrist anzusetzen ist. Mit einer blossen Flexibilisierung der heutigen Regelung liessen sich weder die Probleme lösen, welche die Bedenkzeit heute mit sich bringen, noch die Einwände zu dieser Regelung aus dem Weg räumen.

Eine Minderheit der Kommission ist der Auffassung, dass es zum heutigen Zeitpunkt in Sachen Flexibilisierung der Bedenkzeit keiner Teilrevision des Scheidungsrechts bedürfe. Die geltende Regelung ruft ihrer Meinung nach nicht nach einer dringlichen Reform. In Anbetracht der verschiedenen in der Kommission erwogenen Lösungen bezweifelt die Minderheit, ob es eine Lösungsmöglichkeit zur Verbesserung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren gibt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass es sinnvoll wäre, die Probleme, die das neue Scheidungsrecht stellt – Bedenkzeit, Vorsorgeausgleich und Kinderbelange – zusammen zu behandeln. Im Übrigen ist sie der Meinung, dass die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren, d.h. Artikel 111 betreffend das Verfahren bei umfassender Einigung, und Artikel 112, der bei Teileinigungen zur Anwendung kommt, gesamthaft beurteilt werden müssen. Sie beantragt deshalb, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.