Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten
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In seiner Beratung zum neuen Scheidungsrecht6 wollte das Parlament dem Gericht nicht die Möglichkeit einräumen, die Scheidung nach der ersten Anhörung sofort auszusprechen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Hingegen verzichtete es auf eine obligatorische zweite persönliche Anhörung; es genügt, wenn die Ehegatten schriftlich ihren Scheidungswillen bestätigen. Das Gericht kann allerdings eine zweite Anhörung der Ehegatten anordnen.
Das neue Eherecht sieht drei Scheidungsgründe vor, die auf der unheilbaren Zerrüttung beruhen. Die Ehe ist kein blosser Vertrag, der durch eine übereinstimmende Willenserklärung aufgelöst werden kann. Die Ehe gilt als unwiderruflich gescheitert und die Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren wird das Scheitern der Ehe nur dann vermutet, wenn der Scheidungswille in einem bestimmten Gerichtsverfahren geäussert und eine Bedenkfrist von mindestens zwei Monaten eingehalten worden ist. Das Verfahren ermöglicht es, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind. Die Bedenkzeit soll den Ehegatten ermöglichen, den Scheidungsentscheid sowie die Vereinbarung einschliesslich der gemeinsamen Anträge für die Kinder noch einmal ernsthaft zu überdenken. Zwischen dem Scheidungsbegehren und der Scheidungskonvention besteht eine enge Verbindung, denn ein Ehegatte kann einer Scheidung nur dann wohlüberlegt zustimmen, wenn er weiss, welche Folgen die Scheidung u.a. für die Kinder hat, welche Ansprüche sich aus der Auflösung des Güterstandes ergeben, wie die Vorsorgesituation danach aussieht und welche Unterhaltsansprüche bestehen. Während der Bedenkzeit können die Eheleute das Scheidungsbegehren, aber auch die Zustimmung zur Vereinbarung zurückziehen.
2.1.2.2 Kantonale Verfahren
Das Bundesrecht sieht als Bedenkzeit eine Minimalfrist von zwei Monaten vor. Eine gesetzliche Maximalfrist ist nicht vorgesehen.
Die Bedenkfrist setzt ein, wenn die Anhörung der Ehegatten, gegebenenfalls jene der Kinder, beendet ist7. In den meisten Kantonen steht es den Gerichten bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren frei, die Bedenkzeit festzulegen.
Der Kanton Freiburg ist der einzige Kanton, der eine Maximalfrist vorsieht, nach deren Ablauf das Verfahren hinfällig wird, falls keine Bestätigung eingereicht worden ist. Diese Frist beträgt acht Monate ab der letzten Anhörung (Art. 41 Abs. 2
1. Satz Einführungsgesetz zum ZGB)8.
Im Kanton Basel-Stadt setzt das Gericht den Ehegatten nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit eine Frist für die schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens und ihrer Vereinbarung. Ist diese Frist ungenutzt abgelaufen, ruft das Gericht den Ehegatten diese Obliegenheit mit eingeschriebenem Brief (§ 190
6 AB 1996 S 756, AB 1997 N 2671, AB 1998 S 324, AB 1998 N 1184
7 Vgl. z.B. § 190 Abs. 3 1. Satz der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG 221.100), Art. 302b Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Bern (RSB 271.1), Art. 389 der Zivilprozessordnung des Kantons Genf (loi de procédure civile de la République et canton de Genève; RSG E 3 05).
8 BDLF 210.1