Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 3 2. Satz Zivilprozessordnung9) in Erinnerung. Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht vor, so weist das Gericht das Begehren mit einem der Appellation unterliegenden bedingten Endurteil ab und setzt den Parteien eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Scheidungsbegehren definitiv abgewiesen (§ 190 Abs. 4).

Im Kanton Zürich trifft das Gericht, wenn sich nach Ablauf der Bedenkzeit ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung oder Trennung nicht erfüllt sind, einen Endentscheid und setzt den Ehegatten eine Frist an, um zu erklären, ob sie nach Artikel 113 ZGB das Scheidungs- oder Trennungsbegehren durch eine Klage ersetzen wollen (§ 201a Abs. 3 Zivilprozessordnung10).

Im Kanton Aargau setzt das Gericht nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit wenn nötig den Parteien eine Frist für eine schriftliche Bestätigung ihres Scheidungswillens und ihrer Vereinbarung (§ 196b Abs. 1 Zivilprozessordnung11). Erfolgt beiderseits die Bestätigung und kann der Richter die Vereinbarung genehmigen, erlässt er das Scheidungsurteil. Kann die Vereinbarung nicht genehmigt werden, gibt der Richter den Gesuchstellern Gelegenheit zur Verbesserung der Vereinbarung oder zum Rückzug des Scheidungsbegehrens. Falls auch die verbesserte Vereinbarung nicht genehmigt werden kann, wird nach Artikel 113 ZGB verfahren (§ 196b Abs. 2). Erfolgt die Bestätigung nicht innert der vom Gericht angesetzten Frist und ist eine zweite Anhörung der Gesuchsteller nach den Umständen nicht erforderlich, so setzt das Gericht eine letzte Frist an, nach deren Ablauf gemäss Artikel 113 ZGB verfahren wird (§ 196b Abs. 3).

Im Kanton Bern fordert das Gericht die Ehegatten auf, nach Ablauf der Bedenkzeit innert gerichtlich bestimmter Frist Scheidungswillen und Vereinbarung schriftlich zu bestätigen (Art. 302b Abs. 2 Zivilprozessordnung des Kantons Bern12). Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt oder bestätigt einer der Ehegatten den Scheidungswillen trotz zweimaliger Fristansetzung nicht, so weist das Gericht den Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren ab (Art. 302f Abs. 1). Mit der Abweisung des Antrags auf Scheidung auf gemeinsames Begehren wird den Ehegatten zugleich eine Frist – von normalerweise 30 Tagen – angesetzt, um nach Artikel 113 ZGB das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen (Art. 302f Abs. 3). Wird innert der Klagefrist keine Klage eingereicht, so wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Art. 302f Abs. 4 1. Satz).

Im Kanton St. Gallen kann das Familiengericht nach Ablauf der Bedenkzeit eine zweite Anhörung anordnen, insbesondere wenn ein Ehegatte seinen Scheidungswillen nicht bestätigt (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über das Scheidungsverfahren13).

Im Wallis setzt das Bezirksgericht, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, jedem Ehegatten eine einzige Frist, um nach Artikel 113 ZGB das gemeinsame Scheidungsbegehren durch

9 SG 221.100

10 ZH-Lex 271

11 SAR 221.100

12 BSG 271.1

13 sGS 961.22