Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten
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3 Aufhebung der Bedenkzeit
Die Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (Art. 111 Abs. 2 ZGB) hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Es ist nicht anzunehmen, dass scheidungswillige Eheleute, die den Schritt bis vors Gericht gehen, davon nicht überzeugt sind. Für viele der Betroffenen – Gerichte, Anwaltschaft und Scheidungswillige – ist es ein Ärgernis, wenn nach Einreichung eines reiflich überlegten Scheidungsbegehrens noch eine Bedenkzeit erforderlich ist, bis die Scheidung gilt. Die Scheidung darf in jedem Fall nur dann ausgesprochen werden, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.
Die Kommission beantragt, diese obligatorische Bedenkfrist aufzuheben. Allerdings weist sie darauf hin, dass es besondere Situationen gibt, in denen die Eheleute von einer übereilten Scheidung abgehalten werden müssen. Die Kommission trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als sie dem Gericht die Möglichkeit einräumt, die Ehegatten nötigenfalls in mehreren Sitzungen anzuhören.
Gemäss Antrag der Kommission bleibt Artikel 111 Absatz 1 erster Satz E ZGB unverändert: „Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an.“
Die Tatsache, dass die Anhörung mehrere Sitzungen beanspruchen kann (Abs. 1
2. Satz), ist nicht neu. Das Gericht kann die Anhörung heute schon in zwei oder mehrere Sitzungen aufteilen46. Mit dieser Präzisierung soll hervorgestrichen werden, dass das Gericht die Möglichkeit hat, für die Sammlung des Prozessstoffes mehrere Sitzungen anzuberaumen, bis es davon überzeugt ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 111 Abs. 2).
Gemäss dem neuen Absatz 2 spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.
Ist das Gericht nach – einer allenfalls mehreren Sitzung dauernden – Anhörung der Ehegatten nicht überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen beruhen oder reiflich überlegt sind, so fehlt es an den Scheidungsvoraussetzungen und das Gericht weist das Scheidungsbegehren ab. Gleichzeitig setzt es den Parteien eine Frist an, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen (Art. 113 ZGB). Die Parteien können im Übrigen jederzeit ein neues gemeinsames Begehren nach Artikel 111 ZGB einreichen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat weder für den Bund noch für die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen.
46 Vgl. Ziff. 231.22 der erwähnten Botschaft.