Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten

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unnötig in Frage stellt. Auf wenig Verständnis stösst, dass Eheleute, die seit zwei Jahren getrennt sind19, die Bedenkfrist einhalten müssen, wenn sie die Scheidung auf gemeinsames Begehren eingeben, wogegen sie gemäss Artikel 114 ZGB bei einer Scheidung auf Klage diese Frist nicht einhalten müssten.

In der Praxis wird die zweimonatige Bedenkfrist, wie sie Artikel 111 Absatz 2 ZGB vorsieht, zumeist als tote Zeit angesehen. Bei der Umfrage sprachen sich 73% der Fachleute aus der Praxis für eine Änderung dieser Bestimmung aus. Nur 23% erklärten sich mit der Weiterführung der geltenden Regelung einverstanden. Die Richter und Richterinnen waren zu 66% für und zu 31% wider eine Revision, währenddem die Anwälte und Anwältinnen sich zu 76% für und zu 20% gegen eine Revision aussprachen.20 Von den Befürwortern einer Revision der Bestimmung über die Bedenkzeit sind 87% der Meinung, dass das gemeinsame Begehren ein ausreichender Scheidungsgrund sei. Der Vorschlag, die Scheidung nur dann ohne Bedenkzeit aussprechen zu können, wenn die Ehegatten für eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben, wurde von 59% der Befragten abgelehnt. Gewisse Umfrageteilnehmer machten geltend, dass eine Bedenkfrist sich dann als überflüssig erweise, wenn eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor dem Gericht erlassen wurde. Eine Bedenkzeit wurde auch dann für absurd gehalten, wenn die Ehegatten zwei Jahre getrennt gelebt haben und es kaum wahrscheinlich sein dürfte, dass ein Ehegatte sich der Scheidung widersetzt (vgl. Art. 116 ZGB).

Der Bundesrat erklärte sich bereit, den Reformbedarf beim Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Artikel 111 ZGB, sowie die scheidungsrechtliche Regelung des Vorsorgeausgleichs und der Kinderbelange einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Da die Kommission die Revision von Artikel 111 ZGB möglichst rasch in Kraft setzen möchte, wünschte sie, dass die Frage der Bedenkzeit von den anderen umstrittenen Punkten losgelöst wird. Sie beschloss, der Initiative Folge zu geben und nur zu diesem Thema eine Revisionsvorlage auszuarbeiten. An einer späteren Sitzung vom November 2005 verabschiedete die Kommission – im Rahmen der Vorprüfung zweier parlamentarischer Initiativen21, für welche sie beantragte, keine Folge zu geben – eine Motion, welche den Bundesrat beauftragt, in einer Teilrevision des ZGB den Vorsorgeausgleich und die Kinderbelange zu regeln22. Der Nationalrat folgte den Anträgen seiner Kommission und nahm im März 2006 die Motion an. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragte im Oktober 2006 ihrem Rat, diese Motion anzunehmen.

Das neue Scheidungsrecht wurde bereits einmal im Rahmen einer parlamentarischen Initiative23 revidiert, welche im März 2001 eingereicht wurde und verlangte, die Trennungszeit, nach welcher einer der beiden Ehegatten die Scheidung verlangen

19 Gemäss neuer Trennungsfrist von Art. 114 ZGB, vgl. Kap. 2.1.3 in fine.

20 Oben erwähnter Bericht, S. 7.

21 Parlamentarische Initiative 04.405. Thanei. Scheidungen. Vorsorgeausgleich Parlamentarische Initiative 04.409. Sommaruga Carlo. Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen

22 Motion 05.3713. NR (Kommission für Rechtsfragen). Scheidungsrecht. Überprüfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange

23 Parlamentarische Initiative 01.408. Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Nabholz)