Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Die am 18. Juni 2004 von Nationalrat Erwin Jutzet eingereichte parlamentarische Initiative verlangt, die obligatorische Bedenkfrist zu flexibilisieren, welche die Ehegatten bei einer auf gemeinsames Begehren beantragten Scheidung einzuhalten haben, bevor sie ihren Scheidungswillen bestätigen können (Art. 111 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB])1.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 6. September 2005 diese parlamentarische Initiative vorgeprüft und ihr mit einem Stimmenverhältnis von 21:1 bei 2 Enthaltungen Folge gegeben.

Die Schwesterkommission des Ständerates pflichtete dem Beschluss auf Folgegeben bei ihrer Vorprüfung vom 21. November 2005 einstimmig bei.

Gemäss Artikel 111 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)2 ist die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates für die Ausarbeitung einer Vorlage zuständig.

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates befasste sich in diesem Jahr an zwei Sitzungen mit dem Thema der Bedenkfrist bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren.

Am 1. Dezember 2006 hat sie den beiliegenden Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches mit 15 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung angenommen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die parlamentarische Initiative abzuschreiben.

Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)3 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

1SR 210

2 SR 171.10

3 SR 172.061