Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten
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kann, von vier auf zwei Jahre zu verkürzen. Die entsprechend geänderten Artikel 114 und 115 ZGB sind am 1. Juni 2004 in Kraft getreten24.
2.2 Rechtsvergleich
Frankreich25, Belgien26, Luxemburg27, Italien28, Deutschland29 und Österreich30,31 kennen die Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Allerdings hat das gemeinsame Begehren in jedem Land eine andere Bedeutung. Entweder geht es dabei um den Scheidungsgrund oder um die Verfahrensart. Unter den erwähnten Ländern kennen Frankreich, Belgien und Luxemburg eine Scheidung bei gegenseitiger Einwilligung. In Italien, Deutschland und Österreich können die Ehegatten das Scheidungsbegehren nicht mit dem gemeinsamen Scheidungswillen begründen. In diesen Ländern setzt die Scheidung eine Zerrüttung der Lebensgemeinschaft voraus.
In Frankreich kann seit dem 1. Januar 2005 die Scheidung bei gegenseitiger Einwilligung32 ausgesprochen werden. Das gemeinsame Begehren bildet hier einen eigenen, von der Zerrüttung der Ehe unabhängigen Scheidungsgrund33. Der Scheidungsrichter hört die Ehegatten erst einzeln, dann zusammen und schliesslich im Beisein ihres Anwalts oder ihrer Anwälte an. Der Richter hat dabei festzustellen, dass sich die Ehegatten tatsächlich scheiden lassen wollen und dass sie diesen Beschluss frei gefasst haben34. Die Einwilligung muss sowohl den Scheidungsbeschluss betreffen als auch die Regelung betreffend die Scheidungsfolgen. Der Richter hat im Übrigen auch sicherzustellen, dass die ihm vorzulegende Vereinbarung die Interessen der Kinder gebührlich berücksichtigt und keinen Ehegatten benachteiligt35. Wenn dem so ist und die Zustimmung freiwillig erfolgt ist, spricht der Richter die Scheidung aus.
Das belgische Recht setzt zudem voraus, dass im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens einer der beiden Ehegatten das 20. Altersjahr erreicht und die
24AS 2004 2161
25Code civil (CC), loi no 439 du 26 mai 2004 relative au divorce
26Code civil belge und code judiciaire belge
27Code civil luxembourgeois
28Legge del divorzio n° 898 vom 1. Dezember 1970 (LD) (legge n. 74 vom 6. März 1987,
Nuove norme sulla disciplina di casi di scioglimento del matriomonio).
29Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
vom 14. Juni 1976.
30Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im
Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (EheG), Bundesgesetz über die Änderung des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (BGBl
1978/280).
31 In Dänemark und in Norwegen besteht für die Ehescheidung neben dem gerichtlichen Verfahren ein administratives Verfahren; vgl. dazu Andrea BÜCHLER, Das Scheidungsverfahren in rechtsvergleichender Sicht, in : Rolf VETTERLI (Hrsg.), Auf dem Weg zum Familiengericht, Bern 2004, S. 39 f. Eine standesamtliche Scheidung steht vorliegend aber nicht zur Diskussion.
32 Art. 229 CC
33 Art. 230 im Zusammenhang mit Art. 228 CC
34 Art. 232 Abs. 1 CC
35 Art. 232 Abs. 2 CC