Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/1: 04.444 Parlamentarische Initiative. Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Bedenkfrist bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren · 13 Seiten
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eine Klage zu ersetzen (Art. 96a Abs. 6 Ergänzungsgesetz zum Zivilgesetzbuch14). Bei fehlender Ersetzung erlässt es ein Urteil, welches die Scheidung auf gemeinsames Begehren abweist (Art. 96a Abs. 6 Bst. b).
Im Kanton Jura setzt das Gericht, wenn innerhalb der gerichtlichen Frist der Scheidungswille nicht bestätigt wird, den Parteien eine Frist zur Einreichung einer Klage oder zur Bestätigung ihres Scheidungswillens (Art. 305h Abs. 1 Zivilprozessordnung des Kantons Jura (Code de procédure civile de la République et Canton du Jura15). Wird bis zum Ablauf der Frist weder eine Bestätigung noch eine Klage eingereicht, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Art. 305h Abs. 2
2. Satz).
Im Kanton Neuenburg kann das Gericht, falls der Scheidungswille nicht bestätigt wird, die Parteien zu einer zweiten Anhörung vorladen, um zu versuchen, eine Einigung zu erreichen und ihnen dabei wenn nötig die Möglichkeit einer Familienmediation nahezulegen (Art. 365 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile16). Es kann auch direkt eine Frist für die Ersetzung des Scheidungsbegehrens durch eine Klage ansetzen (Art. 365 Abs. 3). Wird innerhalb der angesetzten Frist keine Klage eingereicht, wird der Fall abgeschrieben (Art. 365 Abs. 5).
2.1.3 Einwände und Parlamentsarbeiten
Am 20. März 2001, etwas mehr als ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts, beauftragte der Nationalrat den Bundesrat, namentlich bei den Richtern, Anwälten und ihren Berufsorganisationen eine Umfrage über die Zufriedenheit mit der neuen Regelung durchzuführen. Der Bundesrat wurde ersucht, das ZGB je nach Umfrage-Ergebnis zu revidieren17. Grund für diese Umfrage war zum einen, dass das neue Gesetz offenbar nicht auf allgemeine Zufriedenheit stiess und zum andern, dass es aufgrund seiner Komplexität in den Kantonen nicht einheitlich und nicht streng gesetzeskonform angewandt wurde.
Die Kommission hat am 6. September 2005 Kenntnis genommen von dem Bericht des Bundesamtes für Justiz über die Ergebnisse der Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richtern und Anwälten sowie Mediatoren18. Aus dieser Beurteilung ging hervor, dass die obligatorische Bedenkzeit beim Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren von der Praxis wiederholt kritisiert worden ist. Die Bedenkzeit wird von vielen Eheleuten, die so rasch als möglich scheiden möchten, als Bevormundung empfunden. Die schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens gilt nicht als das geeignetste Mittel, Ehegatten von einem überstürzten Entscheid abzuhalten. Die Bedenkzeit führt zuweilen dazu, dass ein Ehegatte eine annehmbare Vereinbarung
14 SR/VS 211.1
15 RS JU 271.1
16 RSN 251.1
17 Postulat 00.3681. NR (Jutzet). Anwendung des neuen Scheidungsrechts
18 Bericht vom Mai 2005 über die Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richtern bzw. Richterinnen und Anwälten bzw. Anwältinnen sowie Mediatoren bzw. Mediatorinnen, Zusammenfassung der Ergebnisse; der Bericht kann von der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes heruntergeladen werden (www.ejpd.admin.ch) unter der Rubrik Dokumentation – Medienmitteilungen – 2005 – 01.07.2005 Punktueller Reformbedarf des Scheidungsrechts.