Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 23 Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstat-
tungspflicht
Das für den Nationalstrassenbau benötigte Land bleibt im Umlegungsverfahren vom Verbot der Zweckentfremdung nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes befreit. Die aus Mitteln des Bundes geleisteten Verbesserungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.
Art. 24 Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren
Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.
Art. 25 Enteignung
1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das Departement dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 des EntG. Zudem sind dem Präsidenten der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 des EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.
2 Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.
3 Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
Art. 26 Abgaben
1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 ZGB4), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.
2 Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.
4SR 210
8
Page 130 of 241