Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GschG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird. Sie wird zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.
Art. 55 Grundlagenbeschaffung
1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 GSchG) werden einzeln geleistet, soweit die Projekte den Zustand des Gewässers und dessen Zuflüsse betreffen.
2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung betragen 30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung
1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
a. bis zu 25 Prozent der Kosten;
b. bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwändig sind.
2 Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
a. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
b. die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
a. bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
b. bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
4 Das Bundesamt für Umwelt gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.
Art. 57 Risikogarantie
1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann einzeln gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.
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