Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 156Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 4 und 5
(Übernahme der Art. 24a und 57 bisherige NSV)
Art. 6 Nebenanlagen
Nebenanlagen bleiben in der Hoheit der Kantone. Verträge zwischen Kanton und Bewirtschafter der Nebenanlage sind dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen den heutigen Regelungen (insbesondere Art. 4 NSV).
Art. 7 Rastplätze
Es wird festgelegt, dass das ASTRA die Bewilligungen erteilt. Die Benützung der Rastplätze für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen ist abzugelten (siehe auch Art. 30). Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen der heutigen Regelung (Art. 4a NSV).
2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen (Art. 8 - 31)
1. Abschnitt: Planung und Projektierung (Art. 8 - 18)
Art. 8 Umfang der Planung
Es geht um die Netzplanung, die zum Netzbeschuss führt. Es wurde in Absatz 2 eine neue Formulierung gefunden, die aber im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 7 NSV entspricht.
Art. 9
(Artikel 8 und 9 bisherige NSV werden hier zusammengenommen)
Art. 10 Generelles Projekt
Die heutige Bestimmung wird übernommen und es wird präzisiert, dass im GP bei den Anschlussstellen auch die Zu- und Wegfahrten (z. B. Halbanschluss, Vollanschluss usw.) aufgeführt werden müssen. Die Verkehrsbeziehungen der Nationalstrasse zum kantonalen Strassennetz ist auch ein verkehrspolitischer Entscheid. Davon darf im Ausführungsprojekt nicht mehr abgewichen werden.
Art. 11 - 17
(Übernahme der Artikel 6, 8, 9, 10, 12, 13a, 13b, 13c, 15 und 15a bisherige NSV)
Art. 18 Detailprojekt
Sinngemässe Übernahme des bisherigen Artikel 14 Absatz 2 NSV. Neu kann auch das ASTRA bei seinen Bauvorhaben Prüfingenieure beiziehen.
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