Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

11. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198621

Art. 20 Periodische Erhebungen

1 Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.

2 Für Strassen verlangt es von ihnen jährlich, bis am 1. Oktober, insbesondere:

a. eine Übersicht über:

1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte,

2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden,

3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und

4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;

b. einen Bericht über:

1. die in dem vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und

2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.

3 Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Haupt- und übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen.

4 Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

Gliederungstitel vor Art. 21

2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Haupt- und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 bei:

21SR 814.41

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