Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind.
3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.
Art. 58 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilotanlagen.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Kosten für den Landerwerb;
b. Gebühren und Steuern.
2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen
Art. 59 Gesuch
1 Das Gesuch um globale Abgeltungen wird vom Kanton beim zuständigen Bundesamt eingereicht und enthält Angaben über:
a. die zu erreichenden Programmziele. Bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft ausserdem Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
2 Das Bundesamt für Umwelt ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Abgeltungen an Abwasseranlagen zuständig.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zuständig.
Art. 60 Programmvereinbarung
1 Das zuständige Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde gebietsweise ab.
2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
b. die Leistung des Kantons;
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