Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 61c Gesuche

1 Gesuche um einzelne Finanzhilfen oder Abgeltungen werden vom Kanton beim Bundesamt für Umwelt eingereicht.

2 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das Bundesamt für Umwelt legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 61f Weitere Verfahrensbestimmung

Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und Kontrolle (Art. 61a) gilt sinngemäss.

18

Page 22 of 241