Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

c. die Beitragsleistung des Bundes;

d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt in der Regel sechs Jahre.

4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 61 Auszahlung

1 Das zuständige Bundesamt zahlt die globalen Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kantons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das zuständige Bundesamt die Etappenzahlung zurück.

2 Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Ist die Leistung, für die Abgeltung erbracht wurde, mangelhaft, so verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung.

2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)20.

20SR 616.1

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