Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

a. Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG22; und

b. übrigen Strassen.

2 Bei den Hauptstrassen sind die Beiträge nach Absatz 1 Bestandteil der Globalbeiträge gemäss Artikel 13 MinVG.

3 Bei den übrigen Strassen gewährt der Bund Beiträge nach Absatz 1 global für die in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken.

Art. 22 Gesuch

Das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen wird vom Kanton beim Bundesamt für Umwelt eingereicht und enthält insbesondere Angaben über:

a. die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte;

b. die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kosten;

c. die zu erzielende Wirksamkeit dieser Massnahmen;

d. die nach bisherigem Recht zugesicherten Beiträge für Strassensanierungsprojekte.

Art. 23 Programmvereinbarung

1 Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die zu sanierenden Strassen- oder Strassenabschnitte;

b. die Beitragsleistung des Bundes;

c. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 24 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.

2 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden, und der Reduktion der Lärmbelastung.

22 SR 725.116.2

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