Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
Art. 48 Bst. b
Aufgehoben
Art. 48a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
1 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.
2 Die Zusicherung für Beiträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. September 2004 verfügt worden ist, erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile.
12. Verordnung vom 11. September 200224 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 5 Grosse Härte
1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
a. bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen26.
3 Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.
4 Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
a. bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
24SR 830.11
25SR 831.30
26 SR 831.309.1
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