Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
3 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.
Art. 24a
Aufgehoben
Art. 24b
Aufgehoben
Art. 25 Auszahlung
1 Das Bundesamt für Umwelt zahlt die Beiträge in Etappen aus.
2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kantons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.
Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das Bundesamt für Umwelt die Etappenzahlung zurück.
2 Das Bundesamt für Umwelt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
1 Ist die Leistung, für die Beiträge erbracht wurden, mangelhaft, so verlangt das Bundesamt für Umwelt vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung.
2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt für Umwelt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199023.
Art. 28
Aufgehoben
23SR 616.1
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