Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen
I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern
Art. 1b Abs. 1 und 3
1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.
Art. 1d und Art. 2
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2 erster Satz
2 Rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 14a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn
a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 der Verordnung vom 17. Januar 196131 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder
b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200632 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.
31 SR 831.201
32SR …; (BBl 2006 8385)
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